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Treaty of Amity between Albernia and Melanesi

Preamble

Die hohen vertragsschließenden Parteien, namentlich

the Kingdom of Albernia

und

the Commonwealth of Melanesi

im Bestreben, die bilateralen Beziehungen auf eine stabile und freundschaftliche Grundlage zu stellen und sich gegenseitig versichernd, die Grenzen und die territoriale Unversehrtheit des jeweils anderen anzuerkennen und zu respektieren und sich gegenseitig als souveräne Staaten anzuerkennen,
sind wie folgt übereingekommen:




Article I: Anerkennung
(1) Die Unterzeichnerstaaten erkennen einander als diplomatische Partner an und verpflichten sich, jederzeit ein freundschaftliches Verhältnis zu wahren und zu fördern.
(2) Die territorialen Ansprüche des Vertragspartners, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehen, werden anerkannt. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, die Grenzen des anderen Staates niemals zu verletzen oder in Frage zu stellen.

Article II: Diplomatische Vertretungen
(1) Beiden Unterzeichnerstaaten steht es frei, einen ständigen Gesandten in das Land des Vertragspartners zu entsenden, dem gemäß der Vereinbarungen im Rahmen der League of Nations der Status eines Hochkommissars zukommt.
(2) Sobald die Akkreditierung abgeschlossen ist, gewähren die Unterzeichnerstaaten dem Botschaftspersonal diplomatische Immunität.
(3) Das Gelände einer Botschaft untersteht der Jurisdiktion des Staates, um dessen Vertretung es sich handelt.
(4) Sollte es im Land des jeweiligen Vertragspartners gültige Gesetze oder Bestimmungen über die Anerkennung diplomatischer Immunität und/oder der Unversehrtheit des Botschaftsgeländes geben, so gelten diese anstatt der in diesem Vertrag niedergeschrieben Artikel II, Section (2) und (3).

Article III: Reise-, Zoll- und Auslieferungsbestimmungen
(1) Beide Vertragspartner kommen darin überein, Einreisebeschränkungen auf ein Minimum zu reduzieren und die Vergabe von Visa für die jeweils andere Seite zu vereinfachen.
(2) Beide Vertragspartner kommen überein, Zollangelegenheiten und die Höhe von Zöllen innerhalb eines halben Jahres zu besprechen und gegebenfalls aufeinander abzustimmen. Die Vertragspartner werden in dieser Hinsicht versuchen einen reibungslosen Verkehr von Waren und Dienstleistungen fördern.
(3) Staatsangehörige eines der beiden Vertragspartner, die in ihrem Heimatland durch richterlichen Haftbefehl gesucht und im Land des Vertragspartners aufgegriffen werden, sind auf Antrag an die zuständigen Behörden ihres Heimatlandes zu überstellen. Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Land eines der beiden Vertragspartner durch richterlichen Haftbefehl gesucht und im Land des anderen Vertragspartners aufgegriffen werden, können auf Antrag an die zuständigen Behörden des Vertragspartners überstellt werden, sofern nicht in dem Land, in dem der Gesuchte aufgegriffen wird,
a) selbst ein richterlicher Haftbefehl gegen diesen besteht oder
b) ein gültiges Auslieferungsabkommen mit dem Drittstaat, dessen Staatsangehöriger der Gesuchte ist, besteht, das dessen Überstellung an den Drittstaat vorsieht.

Article IV: Vertiefung der Beziehungen und Änderungsbestimmungen
(1) Die Vertragspartner beschließen regelmäßige Treffen von Regierungsvertretern, um die bilateralen Beziehungen zu festigen und zu vertiefen.
(2) Dieser Vertrag kann jederzeit durch schriftliche Erklärung einer der Parteien gekündigt werden.
(3) Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit dem Einverständnis beider Parteien zulässig.
(4) Der Vertrag tritt nach der in den jeweiligen Ländern vollzogenen Ratifizierung durch die zuständigen Organe in Kraft.



Signatures

for the Kingdom of Albernia
Grassborough, 06.12.2009

Prime Minister of Albernia

for the Commonwealth of Melanesi
Grassborough, 05.12.2009

Queen of the Commonwealth of Melanesi

In Kraft getreten am 30.12.2009.

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