Empire Intelligence Act
Ein Gesetz zur Regelung der Geheim- und Nachrichtendienste im Königreich Albernia.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Section I - Fundamental Provisions
Article 1 - Basics Dieses Gesetz regelt die Grundlagen des albernischen Geheimdienstwesens.
Article 2 - Discretion 1) Sämtliche Angelegenheit der nationalen Sicherheit und der Informationsgewinnung, welche diesem Gesetz unterliegen, sind vertraulich. 2) Befassen sich die Houses of Parliament mit Angelegenheiten, welche unter dieses Gesetz fallen oder eine unter dieses Gesetz fallende Behörde oder Einrichtung betreffen, sollen diese Gespräche ausschließlich in einer nichtöffentlichen Diskussion stattfinden. Die Ergebnisse und Erkenntnisse solcher Diskussionen sind vertraulich zu behandeln. 3) Die Veröffentlichung von Informationen oder die Freigabe von Dokumenten nach Abs. 1 oder im Rahmen der Aussprache nach Abs. 2 darf nur mit der Ermächtigung des Prime Minister erfolgen. 4) Über laufende Operationen und Missionen sowie über Informationen, deren Bekanntwerden die Arbeit der Dienste erschweren oder gefährden würde, dürfen beteiligte Personen lediglich mit der Ermächtigung des Prime Minister Aussagen machen; entsprechende Dokumente dürfen nur mit seiner Ermächtigung freigegeben werden.
Section II - Empire Intelligence Committee
Article 3 - Functions 1) Das Empire Intelligence Committee ist das oberste Beratungsgremium der Regierung Ihrer Majestät in sämtlichen Fragen der nationalen Sicherheit und dem Prime Minister's Office nachgeordnet. Es koordiniert die Arbeit der zugehörigen Dienste. 2) Es ermittelt ohne Einsicht anderer Behörden, außer wenn vom Foreign and Empire Office angefordert, alle potenziellen Bedrohungen der nationalen Sicherheit und erarbeitet für die Regierung Vorschläge zur Bewältigung und Behebung.
Article 4 - Organisation 1) Die offizielle Abkürzung des Empire Intelligence Committee lautet "EIC". 2) Dem Empire Intelligence Committee kann ein Stab von Mitarbeitern zugeordnet werden, welcher durch Abordnungen der Mitgliedsdienste gebildet wird. Mitarbeiter des Stabes des Empire Intelligence Committee unterstehen während der Zeit ihrer Abordnung dem Premierminister.
Article 5 - Constitution 1) Dem Empire Intelligence Committee gehören die Leiter der folgenden Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden an: 1. GD – Director General des Empire Intelligence Service, 2. IS2 – Warden of the National Security Service, 3. IS3 – Warden of the Security Intelligence Service, 4. IS4 – Commander of the Military Intelligence Operations Headquarters. 2) Ständige Mitglieder des Empire Intelligence Committee sind der 1. Prime Minister, 2. Deputy Prime Minister, 3. Minister of Foreign and Empire Affairs. 3) Der Director General of the Empire Intelligence Service übernimmt die Koordination der Arbeit des Committee.
Section III - Empire Intelligence Service
Article 6 - The Empire Intelligence Service 1) Der Sitz des Empire Intelligence Service befindet sich in Eldenburgh, Greater Aldenroth. 2) Der Empire Intelligence Service ist eine dem Prime Minister's Office nachgeordnete Behörde. Die operative Aufsicht wird vom Empire Intelligence Committee geführt.
Article 7 - Duties and Responsibilities 1) Aufgabe des Empire Intelligence Service ist die Abwendung von Gefahren für die nationale Sicherheit des Königreiches im Allgemeinen und die Bekämpfung terroristischer Aktivitäten und Verhinderung ausländischer Spionage im Besonderen. 2) Der Empire Intelligence Service ist für die Zusammentragung und Auswertung aller nachrichtendienstlichen und anderweitig relevanten Informationen und die Weiterleitung der Erkenntnisse an die zuständigen Regierungsstellen zuständig.
Article 8 - Directory 1) Die Leitung des Empire Intelligence Service liegt beim Director General of the Empire Intelligence Service (DG). 2) Dem Director steht ein Deputy Director of the Empire Intelligence Service (DD) als Stellvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Seite. 3) Der Director General und der Deputy Director werden durch den Premierminister ernannt und entlassen.
Article 9 - Employees of the Empire Intelligence Service 1) Der Empire Intelligence Service beschäftigt die zur Erledigung seiner Arbeiten notwendige Anzahl an Mitarbeitern. Bei ihrer Auswahl spielt die übergeordnete Sicherheit der Dienste eine besondere Rolle. 2) Die Mitarbeiter sind zur absoluten Verschwiegenheit über den Inhalt ihrer Arbeit verpflichtet.
Section IV - Departments of the Empire Intelligence Service
Article 10 - National Security Service (NSS) 1) Der National Security Service ist der Inlandsgeheimdienst. Sein Arbeitsgebiet ist die Beschaffung von relevanten Informationen zur Gewährleistung der nationalen Sicherheit sowie die Prävention terroristischer Akte und Gruppierungen sowie die Gefahrenbekämpfung innerhalb des Königreiches. 2) Der National Security Service wird vom vom Warden of the National Security Service geleitet. Dieser wird vom Prime Minister ernannt. 3) Der Sitz des National Security Service liegt in Aldenroth, Greater Aldenroth. 4) Das Abteilungskürzel des National Security Service ist IS2.
Article 11 - Security Intelligence Service (SIS) 1) Der Security Intelligence Service ist der Auslandsgeheimdienst. Sein Arbeitsgebiet ist die Beschaffung der Informationen über die nationale Sicherheit aus dem Ausland sowie die Filtrierung und Bekämpfung ausländischer Spionageaktivitäten. 2) Der Security Intelligence Service wird vom Warden of the Security Intelligence Service geleitet. Dieser wird vom Prime Minister ernannt. 3) Der Sitz des Security Intelligence Service liegt in Aldenroth, Greater Aldenroth. 4) Das Abteilungskürzel des Security Intelligence Service ist IS3.
Article 12 - Military Intelligence Operations Headquarters (MIOH) 1) Das Military Intelligence Operations Headquarters ist der militärische Nachrichtendienst. Sein Arbeitsgebiet umfasst die Beschaffung von Informationen über die Bedrohung der Sicherheit der Streitkräfte Ihrer Majestät und die Planung geheimdienstlicher militärischer Operationen. 2) Das Military Intelligence Operations Headquarters ist eine militärische Einrichtung. Sein Sitz befindet sich in Stanglethorn, Winland. 3) Das Military Intelligence Operations Headquarters untersteht dem Prime Minister's Office und wird vom Commander of the Military Intelligence Operations Headquarters geleitet. 4) Das Abteilungskürzel des Military Intelligence Operations Headquarters ist IS4. 5) Der Commander of the Military Intelligence Operations Headquarters wird vom Prime Minister ernannt und ist ein Angehöriger der Streitkräfte. Der Commander of the Military Intelligence Operations Headquarters trägt einen Generalsrang und wird als solcher von Ihrer Majestät der Königin ernannt.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 13. Juli im Jahre des Herrn 2009. Geändert am 11.03.2012.
In Kraft getreten am 13.07.2009. Zuletzt geändert am 11.03.2012.
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