Regional Government Act
Ein Gesetz über die Verwaltung der Regionen des Königreiches Albernia
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 – Fundamentals Dieses Gesetz regelt die Angelegenheiten der Verwaltungsregionen des Königreiches Albernia auf den Albernischen Inseln.
Article 2 – The Regions of the Kingdom of Albernia 1) Regionen (Regions) bilden die mittlere Ebene der Verwaltung des Königreiches. 2) Jede Region bildet zugleich eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt im Rahmen dieses Gesetzes betraut. 3) Auf den Albernischen Inseln bestehen die folgenden Regionen: a) Region of Eihlann b) Region of Fairnhain c) Greater Aldenroth Region d) Region of Llyngwyn e) Region of Winland 4) Die Einteilung der Regionen ergibt sich nach der diesem Gesetz im ersten Anhang angefügten Karte.
Article 3 – Lord Lieutenant 1) Die Regionalverwaltung unterliegt der Leitung eines Lord Lieutenants. Er trägt den Titel „Lord Lieutenant of [Region]“. Der Lord Lieutenant ist berechtigt, seinem Namen die post-nominalen Kürzel „LL“ beizufügen. 2) Der Lord Lieutenant trägt die Verantwortung für die Verwaltung der Region, vertritt diese nach innen und außen und nimmt sämtliche Befugnisse wahr. Der Lord Lieutenant ist zugleich der persönliche Vertreter des Monarchen in seiner Region und nimmt in seiner Region repräsentative und zeremonielle Aufgabe im Namen des Monarchen wahr. 3) Der Lord Lieutenant sorgte für eine angemessene Repräsentation seiner Region. 4) Der Lord Lieutenant kann im Einvernehmen mit der Regierung Ihrer Majestät einen Vertreter berufen, welcher den Titel „Deputy Lieutenant“ führt und berechtigt ist, seinem Namen die post-nominalen Kürzel „DL“ beizufügen. Er vertritt den Lord Lieutenant im Falle von dessen Abwesenheit, bei Vakanz des Amtes sowie in allen Angelegenheiten, welche ihm durch den Lord Lieutenant übertragen werden. 5) Der Amtssitz des Lord Lieutenant, der Deputy Lieutenant und der Regionalverwaltung ist: a) Für die Region of Eihlann die City of Dyfflin b) Für die Region of Fairnhain die City of Baliho c) Für die Region of Llyngwyn die City of Caeravon d) Für die Region of Winland die City of Redford
Article 4 – Appointments and Dismissals 1) Als Lord Lieutenant wird durch Ihre Majestät die Königin auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät ein Bewohner der jeweiligen Region ernannt. 2) Seine Amtszeit richtet sich nach dem Belieben Ihrer Majestät und endet mit der Entlassung durch Ihre Majestät die Königin auf Vorschlag des Regierung oder auf eigenen Wunsch. Sie endet automatisch, wenn der Lord Lieutenant seinen Wohnsitz in eine andere Region verlegt.
Article 5 – Regional Regulations 1) Die Regionalversammlung ist berechtigt, Regionalverordnungen (Regional Regulations) für ihre Region zu beschließen, um damit Regelungen für regionale Angelegenheiten zu erlassen. Regionalverordnungen dürfen zu Regelungen von Recht des Königreiches nicht im Widerspruch stehen und brechen lokales Recht, welches zu ihnen im Widerspruch steht, wodurch dieses nichtig und unwirksam wird. Sie werden nach Beschluss der Regionalversammlung durch den Lord Lieutenant erlassen. 2) Regionale Angelegenheiten umfassen grundsätzlich nicht die Angelegenheiten der Verteidigung, der Außenpolitik, der Steuer- und Wirtschaftspolitik. Auf Antrag der Regionalverwaltungen kann die Regierung Ihrer Majestät den Regionen in diesen Fragen spezifische Kompetenzen einräumen, sofern diese einen regionalen Bezug haben. 3) Ob es sich bei einer Materie um eine Regionale Angelegenheit handelt, entscheidet im Streitfall abschließend das House of Commons durch Resolution. 4) Durch Bestimmungen in einer Regionalverordnung oder einem Gesetz kann der Lord Lieutenant ermächtigt werden, in einer bestimmten Frage ohne Konsultation der Regionalversammlung Regionalverordnungen zu erlassen. In diesem Fall darf die Regionalverordnung keiner durch die Regionalversammlung bestätigten Regionalverordnung widersprechen.
Article 6 – Regional Assemblies 1) In jeder Region besteht eine Regionalversammlung (Regional Assembly), die der Mitwirkung der Bürger an der Regionalverwaltung dient. Die Mitgliedschaft und die Organisation der Geschäftstätigkeit wird durch Regionalverordnungen mit Zustimmung der Regionalversammlung geregelt. Falls jeweils keine andere regionale Bestimmung getroffen ist, gehören alle Staatsbürger mit Wohnsitz in der jeweiligen Region der Regionalversammlung an, und die Sitzungen werden durch den Lord Lieutenant geleitet. 2) Die Regionalversammlung beschließt mit der Mehrheit der teilnehmenden Stimmen. 3) Die Regionalversammlung hat das Recht, dem Lord Lieutenant Vorschläge für Regional Regulations (Proposals) zu unterbreiten. Den Erlass einer mit einem solchen Vorschlages übereinstimmenden Regionalverordnung darf der Lord Lieutenant nur ablehnen, wenn er ihn für rechtswidrig hält. In diesem Falle hat er diesen Einwand der Versammlung mitzuteilen. Beharrt die Versammlung auf ihrem Beschluss, so hat der Lord Lieutenant ihn dem House of Commons mitzuteilen, welches abschließend durch Resolution über die Rechtmäßigkeit entscheidet. 4) Die Regionalversammlung hat das Recht, durch Beschluss eine Regionalverordnung aufzuheben. Ebenfalls hat das House of Commons jederzeit das Recht, durch Resolution Regionalverordnungen aufzuheben. 5) Die Regionalversammlung hat das Recht, die Wahrnehmung einzelner oder aller ihrer Rechte an ein durch Regionalverordnung verfasstes anderes Organ der Regionalverwaltung zu delegieren.
Article 7 – Supervision 1) Die Leitung der Regionalverwaltung unterliegt der Aufsicht durch die Regierung Ihrer Majestät. Sie wird im Regelfalle durch das Home Office wahrgenommen. 2) Die Regierung Ihrer Majestät unterstützt und berät die Regionen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für die Beachtung der Gesetze in und durch die Regionalverwaltung und halten die Regionen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an. 3) Die Regierung Ihrer Majestät ist befugt, von der Leitung der Regionalverwaltung Stellungnahmen zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie kann ihr Weisungen erteilen oder in ihrem Namen handeln, wenn diese einer Weisung nicht Folge leistet oder handlungsunfähig ist. 4) Gegen Aufsichtsmaßnahmen kann die Leitung der Regionalverwaltung Widerspruch erheben. In diesem Falle unterzieht die Regierung Ihrer Majestät die Entscheidung einer nochmaligen, abschließenden Prüfung.
Article 8 – Governmental Regulations 1) Durch Verordnung kann das Home Office Vorschriften in den folgenden Angelegenheiten erlassen: a) Festlegung von Titeln für den Lord Lieutenant einer Provinz, welche aufgrund von regionalen Traditionen und Konventionen von dem in Art. 3/1 vorgesehenen Titel abweichen, b) Festlegung von Bezeichnungen für die Regionalversammlung einer Provinz, welche aufgrund von regionalen Traditionen und Konventionen von dem in Art. 6/1 festgelegten Namen abweicht. 2) Die Festlegung einer abweichenden Bezeichnung kann auch durch Regionalverordnung mit Zustimmung der Regionalversammlung erfolgen. Sie ist vom House of Commons durch Resolution aufzuheben, falls diese den regionalen Traditionen und Konventionen widerspricht.
Article 9 – Special Provisions for Greater Aldenroth Region 1) Die Greater Aldenroth Region ist zugleich eine Stadt unter dem Namen „City of Greater Aldenroth“. 2) Sie tritt nach außen unter der Stadtbezeichnung auf. 3) Auf sie finden sämtliche Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Gesetze über die kommunale Verwaltung finden nur in den Bereichen Anwendung, in welchen dieses Gesetz keine abschließende Regelung trifft.
Article 10 – Exclusion Clause for Medea and the Fawkland Islands Die Verwaltung der zum Königreich Albernia gehörenden Gebiete abseits der albernischen Inseln wird durch besondere Gesetze geregelt. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur Anwendung, sofern ihre Geltung für diese Regionen durch Gesetz, Verordnung der Regierung Ihrer Majestät oder der jeweiligen Regionalverwaltung angeordnet ist.
Article 11 - Local Languages Provisions 1) Wer sich schriftlich in der alt-albernischen Sprache seiner Region an deren Verwaltung wendet, hat Anspruch auf einen Bescheid in der gleichen Sprache. 2) Die Regionalverwaltungen sind angehalten, Bekanntmachungen von öffentlicher Bedeutung sowohl in Albernisch als auch der alt-albernischen Sprache ihrer entsprechenden Region zu publizieren.
Appendix I: Map of the Regions
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 7. April im Jahre des Herrn 2009. Geändert am 29. April 2009, am 23.05.2012, am 27.11.2013 und am 04.03.2016. In Kraft getreten am 07.04.2009. Zuletzt geändert am 04.03.2016.
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