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Judical Committee Act

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:

Article 1
1) Im Kingdom of Albernia existiert als oberste Instanz der Rechtsprechung das House of Lords.
2) Die rechtsprechende Gewalt wird im Namen der Königin durch das House of Lords in Form des Judicial Committee ausgeübt.
3) Ist das Judicial Committee durch Vakanz des Lord of Appeal in Ordinary oder aufgrund anderer zwingender Gründe nicht in der Lage, die ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben wahrzunehmen, so obliegt die Rechtsprechung in erster und zugleich letzter Instanz dem gesamten House of Lords als High Court of Parliament gemäß den traditionellen Regeln und Konventionen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Verfahren vor dem High Court of Parliament keine Anwendung.

Article 2
1) Das Judicial Committee besteht aus dem Court of Appeal und dem Royal High Court of Jurisdiction.
2) Der Lord of Appeal in Ordinary steht dem Court of Appeal vor, ebenfalls dem High Court of Jurisdiction aufgrund seiner Funktion als Lord Justice of Albernia.

Article 3
1) Der High Court of Jurisdiction ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit mir einer Zuständigkeit für alle Fragen des Straf- und Zivilrechts.
2) Der Court of Appeal ist das höchste Appellationsgericht und der oberste Gerichtshof des Königreiches. Er ist als Appellationsgericht für Revisionen gegen Urteile des High Court zuständig, ebenfalls für alle Verwaltungs- und Verfassungsklagen.

Article 4
1) Der Lord of Appeal in Ordinary ist der oberste Richter des Königreiches. Er ist Vorsitzender des Judicial Committee.
2) Dem Lord of Appeal in Ordinary obliegt die Ernennung der weiteren Richter. Er führt die formale Aufsicht über die Arbeit der weiteren Gerichte.
3) Er wird durch die Regierung Ihrer Majestät dem House of Commons vorgeschlagen. Wird er von diesem mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen bestätigt, so obliegt es der Königin, ihn zu ernennen. Ferner obliegt es in diesem Falle der Königin, den Lord of Appeal in Ordinary zum Lord Justice of Albernia zu erheben und ihn mit den entsprechenden Funktionen und Titeln seines Amtes auszustatten.
4) Die Amtszeit des Lord of Appeal in Ordinary endet nach 6 Monaten oder
a) mit dem Tod
b) mit dem Rücktritt
c) mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft
d) mit der Entlassung durch ein Gerichtsverfahren im Falle eines schweren Verbrechens

Article 5
1) Wie aus Article 2/2 hervorgeht, übernimmt der Lord of Appeal in Ordinary zusätzlich mit diesem Amt die Würde des Lord Justice of Albernia. Beide Ämter können nicht getrennt wahrgenommen werden.
2) Der Lord of Appeal in Ordinary ist Mitglied des House of Lords für die Dauer seiner Amtszeit.
3) Gemäß seiner Funktionen als Ihrer Majestät höchster Richter steht dem Lord of Appeal in Ordinary von Amts wegen der Titel Baron zu. Dieser wird durch ihre Majestät die Königin mit der Erhebung in Amt und Würden vollzogen.
4) Der Lord of Appeal in Ordinary ist in keinem Falle berechtigt, zu einem anderen öffentlichen Amt zu kandidieren oder eine Ernennung zu seinem solchen anzunehmen, welches nicht mit seinem Amt verbunden ist. Ausgenommen hiervon sind beratende Gremien und solche, für die das Gesetz dieses Königreiches eine Ausnahme macht.
5) Der Lord of Appeal in Ordinary lehnt eine solche Ernennung von Amts wegen ab. Nimmt er ein solches Amt trotzdem an, gilt er als von seinem Amt als Lord of Appeal in Ordinary nach Article 4/5 b) zurückgetreten.

Article 6
1) Klagen aller Art müssen beim Judicial Committee in ordnungsgemäßer Form und Art und mit den wichtigsten Inhalten der Klage öffentlich eingereicht und den restlichen Prozessbeteiligten sowie ihrer Majestät, vertreten durch den Solicitor General, sofern dieser nicht sowieso am Prozess beteiligt ist, zugestellt werden.
2) Eine Klage muss zugelassen zum Prozess zugelassen werden, um ein Verfahren eröffnen zu können. Es wird zu diesem Zwecke durch das Judicial Committee sachlich und formal geprüft. Zur Prüfung kann ferner die Klageerwiderung der Gegenseite sowie eine Stellungnahme des Office of the Solicitor General miteinbezogen werden.
3) Eine zugelassene Klage wird im Hauptverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes verhandelt.

Article 7
1) Verfahren vor dem Royal High Court of Jurisdiction finden unter Beteiligung von Geschworenen statt.
2) Vor Beginn des Verfahrens wählt der Richter per Zufallsprinzip drei Bürger des Königreiches aus, welche dem Prozess als Geschworene beiwohnen.
3) Die Bürger des Königreiches sind verpflichtet, ihren Pflichten, die ihnen als Geschworene entstehen, nachzukommen. Der Court of Appeal kann auf begründeten Antrag eines Geschworenen persönlich, der Klage oder der Klageerwiederung einen Geschworenen bei schwerwiegenden Gründen von seinen Pflichten entbinden und einen neuen Geschworenen bestimmen.
4) Die Jury entscheidet über die Schuldfrage (Strafverfahren) bzw. der Bestätigung der Klage (Zivilverfahren). Dem vorsitzenden Richter obliegt dann die Festsetzung des Strafmaßes bzw. die Festlegung der Klageforderungen.
5) Entscheidungen der Jury müssen mindestens mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen fallen. Die Höchststrafe kann nur bei Einstimmigkeit ausgesprochen werden. Jedes Mitglied der Jury ist verpflichtet, mit Ja oder Nein zu stimmen. Enthaltungen sind nicht möglich und zulässig.
6) Die Entscheidung der Jury wird durch den Richter bekannt gegeben. Der Richter überwacht ebenfalls die Arbeit der Jury und sorgt für einen geregelten und zügigen Ablauf der Besprechung und Entscheidungen. Interne Besprechungen und Entscheidungen bleiben geheim.
7) Jeder Geschworene muss in einem Prozess nach Verkündung des Beschlusses der Jury nochmals ausdrücklich mitteilen, ob der der Entscheidung zustimmt oder nicht.


Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin Erhabenster Majestät am 04. März im Jahr unseres Herrn 2004. Geändert am 16. Dezember 2004 und am 7. Dezember 2007. Aufgehoben durch den Supreme Courts of Judicature Act am 30. Januar 2010.

Jane II Regina
(Großes Siegel des Königreichs)

In Kraft getreten am 04.03.2004.
Zuletzt geändert am 07.12.2007.

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