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Dominion Act

Ein Gesetz zur Definition der Beziehungen zwischen dem Königreich Albernia und seinen Dominions.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Article 1 - Use of Dominion in this Act
1. In diesem Gesetz meint der Ausdruck "Dominion" das Dominion of Cranberra.
2. Der Begriff Dominion findet darüber hinaus auf autonome Völkerrechtssubjekte im Albernish Empire Anwendung, die gleichberechtigt im Status und in keiner Weise, weder nach innen noch nach außen, einander untergeordnet und von einer gemeinsamen Treue zur Krone verbunden frei zusammengeschlossene Mitglieder der League of Nation sind.

Article 2 - Validity of laws made by Parliament of a Dominion
1. Kein Gesetz und keine Vorschrift, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einem Parlament eines Dominions erlassen werden, sind mit der Begründung ungültig, dass sie gegen albernisches Recht verstoßen.
2. Das Parlament eines Dominions hat das Recht, Gesetze und Vorschriften, die vor dem Inkrafftreten dieses Gesetzes als albernisches Recht in Kraft getreten sind, mit Wirkung für das Territorium des Dominions zu ändern, zu ergänzen und aufzuheben.

Article 3 - Parliament of Albernia not to legislate for Dominion except by Consent
Kein Gesetz des Parlaments des Königreiches Albernia, das nach dem Inkrafftreten dieses Gesetzes verabschiedet wird, tritt in einem Dominion in Kraft oder kann in einem Dominion in Kraft treten, ohne dass das Gesetz ausdrücklich feststellt, dass das Gesetz auf Verlangen des Dominions und mit dessen Zustimmung zustandegekommen ist.

Article 4 - Saving for Constitution Act of Cranberra
Keine Vorschrift dieses Gesetzes soll so angewandt werden, dass er die Verfassung von Cranberra, die in Einklang mit dem albernischen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes galt, ändert.

Article 5 - Meaning of "Colony" in future Acts
Der Ausdruck "Colony" soll in keinem Gesetz, den das Parlament von Albernia nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verabschiedet, ein Dominion oder eine Provinz oder einen Teil eines Dominions bezeichnen.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 21. März im Jahre des Herrn 2009.



In Kraft getreten am 21.03.2009.

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