Direktiven für die Nutzung der Queen
1. Allgemeines 1.1. Die Queen kann nur im Einverständnis aller drei an ihr beteiligten Personen oder nach Maßgabe von Gesetzen oder Vorschriften des AACL handeln, sofern sie keine Vollzugsaufgaben nach Direktive 3.1. wahrnimmt. 1.2. Das Einverständnis wird angenommen, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch vorgebracht wird.
2. Mitwirkende an der Steuerung der Queen 2.1. Die Queen wird von den Personen geführt, welche die IDs des Privy Council steuern. Dies sind die IDs "Prince Arthur", "Prince David" und "Princess Annette". 2.2. Die Mitwirkenden werden jeweils parallel zu den General Elections gewählt. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Personen, die mit einer ID an der letzten Volkszählung teilgenommen haben. Kandidaturen sind dabei nicht erforderlich. Alle Wahlberechtigten gelten als Kandidaten. Die Wahl wird von den amtierenden Mitwirkenden geleitet. Amtiert kein Mitwirkender wird die Wahl vom amtierenden Premierminister geleitet. 2.3. Als Wahmodus wird das System des "Single Transferable Vote" (STV) genutzt. 2.4. Die Zuteilung der IDs des Privy Council wird von den Gewählten selbstständig durchgeführt und ist spätestens fünf Tage nach der Wahl in der Albernian Society öffentlich zu machen. 2.5. Bleibt ein Mitwirkender länger als vier Wochen unentschuldigt seinen Aufgaben fern verliert er die Mitwirkungsrechte an der Queen. 2.6. Einem Mitwirkungsberechtigten können die Mitwirkungsrechte aus anderen Gründen nur dann entzogen werden, wenn dies von einer Mehrheit in der Albernian Society verlangt wird. 2.7. Haben mindestens zwei Mitwirkende ihr Mitwirkungsrecht verloren sind umgehend Neuwahlen durchzuführen. Bei der Umsetzung der Neuwahlen gelten die Regelungen aus 2.2. und 2.3. 2.8. Präventive Einwände gegen zukünftige, noch nicht konkret feststehende Maßnahmen, sind unwirksam.
3. Handlungen der Queen 3.1. Vollzugsaufgaben 3.1.1. Für die Durchführung von Vollzugsaufgaben, das sind sämtliche Aufgaben, für deren Umsetzung der Queen kein Ermessensspielraum zur Verfügung steht, vor allem Maßnahmen, bei denen sie auf Empfehlung handelt, bedarf es keiner Zustimmung des Privy Council. Sie können bei vorliegen sofort und unmittelbar umgesetzt werden. 3.1.2. Vollzugsaufgaben sind, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist: a) die Verkündung von Gesetzen, Verordnungen und anderen Rechtsdokumenten b) die Ernennung und Entlassung von Mitgliedern der Regierung und anderen Amtsträgern, die auf Vorschlag des Premierministers oder eines Mitglieds der Regierung ernannt oder entlassen werden c) die Einberufung des Parlaments, das Halten der Thronrede und seine Auflösung nach Ende der regulären Amtszeit d) die Durchführung von Amtshandlungen auf Vorschlag der Regierung nach der Kompetenzverteilung 3.2. Prärogativaufgaben 3.2.1. Prärogativaufgaben sind Aufgaben, in welchen der Königin ein Ermessensspielraum bei der Entscheidung zukommt. Sie bedürfen des Einverständnisses des Privy Council. 3.2.2. Prärogativaufgaben dürfen frühesten 36 Stunden nachdem sie im Privy Council vorgebracht und den Mitgliedern die Möglichkeit zum Widerspruch gegeben wurde, vollzogen werden, es sei denn, dass alle anwesenden Mitglieder ihre Zustimmung erteilt haben.
4. Schlussvorschriften 4.1. Diese Direktiven erlangen mit der Genehmigung durch alle mitwirkungsberechtigten Personen nach Direktive 2.1. unmittelbar Geltung und finden sofort Anwendung. 4.2. Diese Direktiven gelten zeitlicht unbeschränkt. 4.3. Eine Änderung oder Aufhebung erfordert einen Beschluss im Rahmen der Albernian Society. 4.4. Diese Direktive wird in der Society veröffentlicht. In Kraft getreten am 10.01.2009. Zuletzt geändert am 03.07.2013.
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