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Plebiscitary Legislation Act 2007

Ein Gesetz zur Festlegung von verschiedenen Arten der Volksbeteiligung an der Gesetzgebung.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 - Grundlegendes
1) Mittels dieses Gesetzes eröffnet das Parlament des Königreichs von Albernia dem albernischen Volk das Recht zur Mitwirkung an der Gesetzgebung auf gesamtstaatlicher Ebene unter den im Folgenden festgelegten Bedingungen.
2) Als Instrumente der plebiszitären Mitwirkung an der Gesetzgebung bestehen die qualifizierte Petition, die Volksbefragung und das Referendum.

Art. 2 - Qualifizierte Petition
1) Durch die qualifizierte Petition wird es dem Volk ermöglicht, das House of Commons des Parlaments des Königreiches von Albernia zwingend mit der Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes zu befassen. Die Behandlung durch das Haus umfasst die Beratung und Abstimmung gemäß der in den Standing Orders niedergelegten üblichen Verfahrensweise.
2) Vorlagen, die nach Absatz 1 dem House of Commons zugeleitet werden, müssen in Form eines Gesetzentwurfs oder einer Resolution gehalten sein.
3) Um Berücksichtigung finden zu können, bedarf eine qualifizierte Petition der öffentlich deklarierten Unterstützung von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger im Sinne geltenden Rechts. Die Unterstützer einer qualifizierten Petition dürfen nicht dem House of Commons angehören.

Art. 3 - Volksbefragung
1) Das Parlaments des Königreiches von Albernia kann mittels einer Volksbefragung die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger im Sinne geltenden Rechts unverbindlich über einen bestimmten Sachverhalt befragen.
2) Eine dem Volk vorzulegende Frage muss entweder mit "Aye" oder "No" zu beantworten sein oder die Auswahl zwischen mindestens zwei alternativen Stimmoptionen zulassen.
3) Für den Ablauf und die Feststellung des Ergebnisses einer Volksbefragung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes.
4) Zur Einleitung einer Volksbefragung bedarf es des Beschlusses eines Hauses des Parlamentes.

Art. 4 - Referendum
1) Das Parlament des Königreiches von Albernia kann sein traditionell überliefertes Recht zur Gesetzgebung im Einzelfall auf die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger des Königreiches im Sinne des geltenden Rechts übertragen, die über die Frage in einem Referendum abstimmen.
2) Zu einem Referendum kommt es, wenn das Parlament durch Beschluss beider Häuser bestimmt, dass das Volk über einen in beiden Häusern eingebrachten und beratenen Gesetzentwurf abstimmen soll. Im Rahmen dessen steht es dem Parlament des Königreiches ebenso offen, dem Volk zwei unterschiedliche Versionen eines Gesetzentwurfs zum selben Gegenstand zur Abstimmung vorzulegen.
3) Zu einem Referendum kommt es außerdem, wenn mindestens 25 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger innerhalb von 14 Tagen nach Abstimmungsende im House of Commons öffentlich ihre Unterstützung für ein Begehren erklären, über eine Bill, die im House of Commons beschlossen oder abgelehnt wurde, in einem Referendum erneut abzustimmen. Die Abstimmung des House of Commons wird bei Zustandekommen eines Referendums annulliert.
4) Wenn ein Haus des Parlaments eine Bill beschließt und das andere Haus sie ablehnt oder nur in geänderter Form annimmt, kann das erste Haus beschließen, ein Referendum über die Bill abzuhalten. Wird der Bill im Referendum zugestimmt, so kann sie auch ohne Zustimmung des zweiten Hauses in Kraft treten.

Art. 5 - Ablauf eines Referendums
1) Hat das Parlament gemäß Art. 4 die Durchführung eines Referendums initiiert, beginnt dieses spätestens zwei Wochen (336 Stunden) nach dem Parlamentsbeschluss.
2) Folgt das Referendum auf ein Begehren nach Art. 4/3, beginnt es spätestens zwei Wochen (336 Stunden), nachdem das Begehren die notwendige Anzahl von Unterstützungserklärungen erreicht hat.
3) Referenden dauern in der Regel eine Woche (168 Stunden), mindestens aber drei Tage (72 Stunden).
4) Referenden sind nach den Prinzipien des allgemeinen, gleichen, freien und geheimen Stimmrechts durchzuführen.
5) Mit der Durchführung der Referenden ist das Elective Office betraut. Es setzt den (ersten) Abstimmungstag fest und trifft die Entscheidung über die Dauer eines Referendums im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes.

Art. 6 - Ergebnis eines Referendums
1) Erfolgt ein Referendum in der Form einer Abstimmung über einen einzelnen Gesetzentwurf mit den Stimmoptionen "Aye" und "No", so gilt die Vorlage als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Option "Aye" entfällt.
2) Erfolgt ein Referendum in Form einer Abstimmung über zwei unterschiedliche Gesetzentwürfe zum selben Gegenstand, so gilt die Vorlage als angenommen, die die Mehrheit der abgebenden Stimmen auf sich vereinigt.

Art. 7 - Status des Gesetzes und Royal Assent
1) Ein durch Referendumsbeschluss angenommener Gesetzesentwurf tritt als Gesetz in Kraft, wenn er gemäß den Bräuchen und Traditionen die königliche Zustimmung erhalten hat.
2) Ein durch Referendum angenommenes Gesetz ist jedem Parlamentsgesetz gleichrangig und kann durch Parlamentsbeschluss jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden.
3) Parlamentsgesetze können erst verkündet werden und in Kraft treten, wenn ein Referendum über den Beschluss nach Art. 4/3 nicht mehr möglich ist.

Art. 8 – Aufhebung von Gesetzen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Plebiscitary Legislation Act vom 5. September 2004 außer Kraft gesetzt.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 10. November im Jahre des Herrn 2007.Geändert durch Gesetz vom 11.03.2012, vom 11.07.2012 und vom 14.10.2012.

In Kraft getreten am 10.11.2007.
Zuletzt geändert am 14.10.2012.

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