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Treatment on the Cooperation between the Free City of Huangzhou and the Kingdom of Albernia

Treatment on the Cooperation between the Free City of Huangzhou and the Kingdom of Albernia
Vertrag über die Zusammenarbeit zwischen der Free City of Huangzhou und dem Kingdom of Albernia


Präambel
Die Free City of Huangzhou und das Kingdom of Albernia erklären hiermit ihren Willen, durch die Schaffung vertraglicher Rahmenbedingungen die Grundlagen für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und Kooperation zu legen. Daher schließen die Free City of Huangzhou, vertreten durch den Chief Executive, und das Kingdom of Albernia, vertreten durch den Minister of Foreign Affairs, den folgenden Vertrag.

Art. 1 - Reisebestimmungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des jeweiligen Vertragspartners. Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Gerichtsurteilen der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des Vertragspartners verhängt wurden.
(2) Dieser Artikel darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der Vertragspartner unter Angabe der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Art. 2 - Vertretungen
(1) Die Unterzeichnerstaaten richten in der Hauptstadt des Vertragspartners eine ständige Vertretung ein. Für die öffentliche Zugänglichkeit der Vertretungen ist das Gastgeberland verantwortlich. Auf dem Gelände der Vertretung gilt das Recht des Gastlandes.
(2) Die Vertretung soll mit einem Botschafter besetzt werden. Sofern kein Botschafter entsandt wird, ist ein Ansprechpartner für Fragen zu benennen.

Art.3 - Kulturelle Zusammenarbeit
(1) Die Unterzeichnerstaaten suchen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft, des Sports und der Kultur. Zu diesem Zwecke können Kommissionen eingerichtet werden, die den jeweiligen Fachministern unterstehen.
(2) Die Unterzeichnerstaaten gründen zum kulturellen Austausch zwischen der Free City of Huangzhou und dem Kingdom of Albernia eine gemeinsame Gesellschaft zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit und unterstützen diese in angemessener Weise.
(3) Kunstgegenstände, die als Leihgaben zwischen kulturellen Einrichtungen der Vertragspartner oder im Rahmen der Tätigkeit des Kulturvereins ausgetauscht werden, unterliegen keinen Beschränkungen.
(4) Näheres regeln die zuständigen Fachminister im Rahmen dieses Vertrages in Eigenverantwortung.

Art. 4 – Wirtschaftliche Zusammenarbeit
(1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich, sämtliche Zollgrenzen zwischen den beiden Staaten zu minimieren.
(2) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich Unternehmens- und Zweigstellengründungen in den Unterzeichnerstaaten von Bürgern der Unterzeichnerstaaten nicht zu behindern, außer in Bereichen welche durch die Gesetze der Unterzeichnerstaaten reglementiert sind.

Art. 5 - Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag kann unter Angabe von Gründen jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Sie ist der Regierung des anderen Unterzeichnerstaates schriftlich mitzuteilen.
(2) Dieser Vertrag erlangt Gültigkeit mit dem Tage der Ratifizierung durch die Parlamente der Free City of Huangzhou und des Kingdom of Albernia.

In Kraft getreten am 05.10.2006.

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