Start of the bsEcoSim Account System Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 – Generals 1) Dieses Gesetz regelt die Einführung des bsEcoSim-Kontensystems im Kingdom of Albernia. 2) Die Firma banosoft wird mit der Installierung des Kontensystems durch die Regierung Ihrer Majestät beauftragt. 3) Zur endgültigen Einführung wird ein Vertrag zwischen der Krone und der Firma banosoft abgeschlossen, der die notwendigen Bedingungen festlegt. 4) Der unter dem ersten Amendment zu diesem Gesetz angeführte Vertrag kommt hierbei zur Geltung.
Article 2 – Implementation 1) Nach der Unterzeichnung des Vertrags gilt das Kontensystem als eingeführt. 2) Jeder Staatsangehörige des Kingdom of Albernia besitzt nach seiner Registrierung im Registration Office ein eigenes Konto. Dieses Konto kann vom Besitzer für die Teilnahme an der bsEcoSim benutzt werden.
Article 3 – Final clause 1) Mit Verabschiedung dieses Gesetzes erkennt das Parlament den in Art. 1 (4) genannten Vertrag an. 2) Ein weiteres Ratifizierungsgesetz für den Vertrag ist nicht notwendig. 3) Die Krone wird beauftragt das Vertragswerk von Art. 1 (4) mit der Firma banosoft abzuschließen.
I. Amendment: Treaty about the Implementation of the bsEcoSim Account System
Treaty about the Implementation of the bsEcoSim Account System
zwischen der banosoft Ltd., nachfolgend Anbieter genannt, und dem Kingdom of Albernia, nachfolgend Nutzer genannt
§1 Vertragszweck Die Vertragspartner schließen diesen Vertrag zur Einführung eines Kontensystems im Zuge der bsEcoSim.
§2 Einführung 1) Der Anbieter richtet dem Nutzer nach Abschluss des Vertrages ein Kontensystem ein. 2) Die Kosten des Kontensystems sind bereits durch Zahlung der Nutzungsgebühr für die bsEcoSim abgeleistet.
§3 Verwaltung 1) Die Administration der Konten wird der Bank of Albernia übertragen. 2) Die technische Instandhaltung übernimmt die Administration.
§4 Gültigkeit Der Vertrag erhält seine Gültigkeit durch die Unterschrift je eines Vertreters des Anbieters und des Nutzers.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 05. November im Jahre des Herrn 2006. Aufgehoben am 10. Oktober 2010.
Jane II Regina (Großes Siegel des Königreiches)
In Kraft getreten am 05.11.2006.
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