Military Units and Organisation Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Section I Generals
Article 1 Basics 1) Das vorliegende Gesetz regelt die Struktur und Organisation innerhalb der albernischen Armee. 2) Der albernischen Armee steht ein Oberkommando vor, dass die volle Befehlsgewalt über alle Truppen und Einheiten inne hat. 3) Das Oberkommando untergliedert sich in Untereinheiten, die den einzelnen Teilstreitkräften zugeordnet werden. 4) Die Untereinheiten des Oberkommandos stellen vorgesetzte Behörden innerhalb der ihnen zugeordneten Teilstreitkraft dar. 5) Die Untereinheiten des Oberkommandos werden von Flaggoffizieren kommandiert, die nicht unter dem Dienstgrad eines Major Generals oder vergleichbarer Äquivalente anderer Teilstreitkräfte rangieren.
Section II High Command
Article 2 Subunits Royal Army 1) Die Untereinheiten des Oberkommandos, die der Royal Army zugeordnet werden sind: a) das Royal Army Pioneer Corps; zuständig für bautechnische und infrastrukturelle Arbeiten b) das Royal Army Medical Corps; zuständig für sämtliches militärisch-medizinische Personal der Army und Air Force c) Royal Army Material Corps; zuständig für die Versorgung d) Royal Army Special Operations Command; zuständig für alle Spezialeinheiten von Army, Navy und Air Force e) Royal Army Criminal Investigation Command; militärischer Kriminaldienst f) Royal Army Training Command; Ausbildung und Übungen g) Royal Army Bureau of Personal Security: Bewachung und Personenschutz von Regierungsbehörden und mitarbeitern (insbesondere der Kabinettsmitglieder und der diplomatischen Vertreter im Ausland)
Article 3 Subunits Royal Navy 1) Die Untereinheiten des Oberkommandos, die der Royal Navy zugeordnet werden sind: a) Royal Navy Bureau of Medicine and Surgery; zuständig für sämtliches militärisch-medizinische Personal der Navy b) Royal Navy Material Corps; zuständig für die Versorgung c) Royal Navy Investigation Service; militärischer Kriminaldienst d) Royal Navy Training Corps; Ausbildung und Übungen
Article 4 - Subunits Royal Air Force 1) Die Untereinheiten des Oberkommandos, die der Royal Air Force zugeordnet werden sind: a) Royal Air Force Combat Command; zuständig für Angriff, Aufklärung, Bombardierung und Überwachung b) Royal Air Force Training Command; Ausbildung und Übungen c) Royal Air Force Material Command; zuständig für die Versorgung d) Royal Air Force Mobility Command; Lufttransport und Luftbetankung
Section III Military Units
Article 5 Segmentation of Units 1) Die Einheiten und Kommandanturen der albernischen Armee werden je nach Anzahl der sich in einer Einheit oder Kommandantur befindlichen Soldaten aufgeteilt. 2) Die militärischen Einheiten der albernischen Armee gliedern sich in: a) Fire Team (Trupp) vier bis fünf Soldaten angeführt durch einen Corporal b) Squad (Gruppe) zwei bis drei Trupps angeführt durch einen Staff Sergeant c) Platoon (Zug) zwei bis vier Gruppen angeführt durch einen Lieutenant d) Company (Kompanie) zwei bis sechs Züge angeführt durch einen Captain e) Batallion zwei bis sechs Kompanien angeführt durch einen Lieutenant Colonel f) Brigade sechs bis acht Bataillone angeführt durch einen Colonel g) Division zwei bis vier Brigaden angeführt durch einen Major General h) Corps zwei oder mehr Divisionen angeführt durch einen Lieutenant General i) Army zwei bis fünf Korps angeführt durch einen General 3) Die Dienstgrade der Anführer einer militärischen Einheit oder Kommandantur unterscheiden sich je nach Teilstreitkraft. 4) Eine andere Aufteilung ist nicht zulässig, gegebenenfalls dürfen die Teilstreitkräfte abweichende Bezeichnungen für die gleiche Sache führen. 5) Je nach Bedarf können Soldaten anderer Dienstgrade für einen Kommandantursposten eingesetzt werden, wenn ihr Dienstgrad maximal um einen Rang nach oben oder unten abweicht.
Section IV Final clause
Article 6 Extension 1) Bei Bedarf können dem Oberkommando weitere Untereinheiten zugefügt werden. 2) Wird der militärischen Führung ein solcher Bedarf sichtbar, so hat dieser den Minister of Defence zu informieren. 3) Unter Anleitung des Minister of Defence wird eine entsprechende Gesetzeserweiterung verfasst und dem Parlament vorgelegt.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 22. Mai im Jahre des Herrn 2006.
Jane II Regina (Großes Siegel des Königreiches) In Kraft getreten am 22.05.2006.
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