General Military and Defence Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Section I – Generals
Article 1 – Basics 1) Die Armee des Kingdom of Albernia ist eine Berufsarmee; ein Wehrdienst ist nicht vorgesehen. 2) Die Armee trägt zur Erhaltung des Friedens bei; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer außerordentlicher Lagen. 3) Die Armee ist unterteilt in drei Teilstreitkräfte. Diese sind: a) die Royal Army (Heer) b) die Royal Navy (Marine) c) die Royal Air Force (Luftwaffe) 4) Die Royal Marines sind als Teileinheit der Royal Navy eingegliedert.
Article 2 – Sortie 1) Die Armee wird hauptsächlich zur Landesverteidigung eingesetzt. Ausnahmen sind: a) Einsätze im Rahmen einer militärischen Allianz b) Einsätze zur Unterstützung der Polizeikräfte auf Ersuchen des Home Office c) Einsätze zur Wahrung des Friedens und zur Sicherung der albernischen Interessen im Ausland 2) Der Einsatz der Armee erfolgt auf Anordnung des Prime Ministers im Namen Ihrer Majestät der Königin. 3) Dem Parlament kommt keinerlei Befugnis im Rahmen einsatztechnischer Fragen des Militärs zu. Dies ist ausschließlich der Regierung Ihrer Majestät vorbehalten. 4) Das Parlament bespricht und beschließt ausschließlich grundsätzliche Fragen innerhalb des Militärbereichs und solche, die organisatorischen Charakter haben.
Section II – Force Level
Article 3 – Total Army 1) Die Soll-Truppenstärke der albernischen Armee beträgt 205.000 Soldaten. 2) Die Reserve der albernischen Armee beträgt 295.000 Reservisten. 3) Das Corps der zivilen Angestellten besteht aus 90.000 Mitarbeitern.
Article 4 – Royal Army 1) Die Soll-Truppenstärke der Royal Army beträgt 100.000 Soldaten. 2) Die Royal Army verfügt über: a) Kampfpanzer b) gepanzerte Fahrzeuge c) Panzerhaubitzen d) Kampfhubschrauber e) Hubschrauber
Article 5 – Royal Navy1) Die Soll-Truppenstärke der Royal Navy beträgt 52.000 Soldaten. a) Davon 5.000 Marines und 4.500 Marineflieger 2) Die Royal Navy verfügt über: a) Flugzeugträger b) Zerstörer c) Fregatten d) Patrouillenboote e) Minenboote f) U-Boote g) Kampfflugzeuge h) Tankflugzeuge i) Hubschrauber
Article 6 – Royal Air Force 1) Die Soll-Truppenstärke der Royal Air Force beträgt 53.000 Soldaten. 2) Die Royal Air Force verfügt über: a) Kampfflugzeuge b) Transportflugzeuge c) Tankflugzeuge d) Hubschrauber
Section III – Command structure
Article 7 – High Command 1) Ihre Majestät die Königin ist Oberbefehlshaberin aller Truppen. In dieser Funktion trägt Ihre Majestät den Dienstgrad eines Feldmarschall oder Flottenadmiral zur See. 2) Der Prime Minister übt im Namen Ihrer Majestät der Königin den Oberbefehl über das Militär aus.
Article 8 – Rank order 1) Die Dienstgradgruppen der Armee sind in drei Kategorien aufgeteilt. Diese sind: a) Offiziere b) Unteroffiziere c) Mannschaften 2) Die Dienstgrade der einzelnen Teilstreitkräfte regelt ein Gesetz.
Article 9 – Chain of commands 1) Es existiert ein Oberkommando, welches die Armee des Kingdom of Albernia im Auftrag des Oberbefehlshabers anführt. a) Das Oberkommando hat sein Hauptquartier in Aldenroth. b) Es wird von einem Offizier geleitet. Dieser muss mindestens den Dienstgrad eines Generals oder Admirals aufweisen. 2) Das Oberkommando gliedert sich in kleinere Untereinheiten. 3) Die Untereinheiten des Oberkommandos werden von Offizieren angeführt. Näheres regelt ein Gesetz. 4) Die Untereinheiten des Oberkommando führen kleinere Einheiten an. 6) Die Unterteilung der Untereinheiten des Oberkommandos, sowie der kleineren Einheiten der Untereinheiten regelt ein Gesetz.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 22. Mai im Jahre des Herrn 2006.
Jane II Regina (Großes Siegel des Königreiches) In Kraft getreten am 22.05.2006. Zuletzt geändert am 31.08.2008.
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