Vertrag über die Gründung der Terreanischen Allianz
IHRE MAJESTÄT, DIE KÖNIGIN VON ALBERNIA für das Mutterland des Parlamentarismus, das Kingdom of Albernia SEINE DIVINITÄT, DER REGIUS ARANICO für das Mutterland von Demokratie und Republik, das Regiaru aranicu DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN STAATEN VON ASTOR für das Mutterland der Konstitutionalität und der Freiheitsrecht, die United States of Astor DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DER HOLLUNDERLANDE für das Mutterland der Reformation und des Protestantismus, die Republiek de Hollunderlande, DER KOHEN HAGADOL UND DER MINISTERPRÄSIDENT DES STAATES SEBULON für das Mutterland der Heiligen Schrift, der Staat Sebulon,
als Staatsoberhäupter der hohen vertragsschließenden Parteien, persönlich Anwesend oder durch gesetzmäßige Vertreter und Repräsentanten vertreten, sind zu Terrea zusammengekommen um die Wünsche und Ziele ihrer Nationen, die eine große Übereinstimmung aufweisen, in einem gemeinschaftlichen Vertragswerk festzulegen.
Daher schließen die hohen vertragsschließenden Parteien, IM WUNSCH, mit allen Völkern der Micronations gemeinsam in Frieden und Freiheit, den höchsten Werten für das Zusammenleben der Völker und Grundlage für alle persönlichen Freiheiten und Grundrechte, zu leben, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Werte der Freiheit und des Friedens die höchsten Werte aller Völker der Micronations sind und dass jedem Volk diese Werte unumstößlich und unabstreitbar zustehen, IM WISSEN, dass die von den hohen vertragsschließenden Parteien begründeten Werte und Ziele Grundlagen, Fundamente oder wichtige Anregungen für die Verbreitung von Freiheit und Frieden in der Geschichte gebracht haben und auch noch in der heutigen Zeit bringen, IN DER ERKENNTNIS, dass es starke Vorreiter braucht, die diese höchsten Werte im Kampf gegen Despotie und Tyrannei in die Welt hinaustragen, verbreiten und aufrechterhalten und die für alle anderen Staaten eine Vorbildfunktion wahrnehmen, um ihnen ein leuchtendes Beispiel der Umsetzung dieser Werte zu bieten, ENTSCHLOSSEN, als Begründer dieser gemeinschaftlichen Werte diese Funktion als historischen und moralischen Auftrag wahrzunehmen und zu auszuüben, IN ANBETRACHT DESSEN in der moralischen Pflicht, die anderen Staaten und Nationen auf ihrem Weg hin zu Frieden und Freiheit zu unterstützen, zu korrigieren und zu fördern und für die Sicherheit als Grundlage dieser Werte zu sorgen, GELEITET von den Zielen, ein gemeinschaftliches System der Verteidigung und der Sicherheit für die gesamte Welt zu errichten, welches Freiheit und Frieden für die gesamte Welt durch die Fähigkeit zur Abwehr aller Bemühungen, diese zu beschädigen, zu beseitigen und zu untergraben, sichert, IN DER ABSICHT, jeden Auswuchs der Intoleranz, der Unfreiheit, der Tyrannei und jede Bedrohung der Sicherheit der in Frieden und Freiheit lebenden Völker abwehren und verhindern zu können,
dieses Vertragswerk mit den für alle seine Mitgliedsstaaten bindenden Regelungen zu Erreichung ihrer gemeinsamen Ziele, durch gemeinsame Verknüpfung ihrer Bemühungen der Außen- und Sicherheitspolitik - die Werte der Freiheit und des Friedens in der gesamten Welt zu verbreiten - die Sicherheit der gesamten Welt vor Unfreiheit und Tyrannei in gemeinschaftlicher Verteidigungs- und Sicherheitspolitik zu erreichen - ihre Anstrengungen in der Außen- und Sicherheitspolitik zu koordinieren und zu verknüpfen - den Frieden und die Freundschaft unter den befreundeten Völkern der hohen vertragsschließenden Parteien zu vertiefen und zu erweitern und gründen zur Durchführung dessen die Terreanische Allianz.
Art. 1: Die hohen vertragsschließenden Parteien schließen sich zu einem Bündnis namens „Terreanische Allianz“ zusammen, welche mit dem in Kraft treten dieses Vertrages als eigenes Subjekt des Völkerrechtes gegründet ist und besteht.
Art. 2: Die Mitgliedsstaaten verpflichten sich, ihre internen Konflikte auf friedliche Weise und durch Gespräche und Konsultationen, im Zweifelsfalle unter Einbindung eines oder mehrerer Vermittler, beizulegen und zu lösen und keine kriegerischen Handlungen gegeneinander Vorzunehmen.
Art. 3: Die Vertragspartner verpflichten sich, ihre Bemühungen und Handlungen der Außen- und Sicherheitspolitik durch gegenseitige Informationen, Absprachen und Konsultationen zu koordinieren und gemeinschaftlich durchzuführen und Handlungen unterlassen, welche den Interessen eines oder mehrerer der anderen Mitglieder der terreanischen Allianz oder dieser als Gesamtes unter der Berücksichtigung ihrer Ziele zuwiderliefen.
Art. 4: Die hohen vertragsschließenden Parteien erklären ihre immerwährende Bereitschaft, sich im Sinne einer aufrichtigen internationalen und überstaatlichen Zusammenarbeit an allen Handlungen zu beteiligen, deren Ziel die Gewährleistung des Weltfrieden und der internationalen Sicherheit ist und verpflichten sich, diese Zielen mit allen ihnen möglichen Mitteln zu erreichen.
Art. 5: Um die Ziele dieses Vertrages nachhaltiger zu verwirklichen, werden die hohen vertragsschließenden Staaten einzeln und gemeinsam durch ständige, wirksame Selbsthilfe und gegenseitige Unterstützung die Kraft jedes einzelnen Staates und der Gesamtheit der Staaten, bewaffnete Maßnahmen zum Zwecke der Selbstverteidigung, zum Zwecke der Verteidigung der Allianz und der Verteidigung und Durchsetzung der Ziele des Vertrages zu treffen, erhöhen.
Art. 6: Für den Fall eines Konfliktes oder einer Krise unter Mitwirkung eines oder mehrerer der unterzeichnenden Vertragsstaaten, in der es zu einer militärischen Eskalation kommt und keine andere probate Lösungsmöglich mehr offen oder gangbar ist, verpflichten sich die vertragsschließenden Parteien, dem Vertragsstaat oder den Vertragsstaaten, welche in diesen militärischen Konflikt verwickelt sind, individuell und in der Absprache mit den anderen Vertragsparteien Unterstützung in dem Maße, in dem sie es als erforderlich und angemessen erachten, eingeschlossen der Entsendung militärischer und bewaffneter Kräfte oder anderweitiger kriegerischer Maßnahmen, zukommen lassen. Sie werden gleichfalls in gemeinschaftlichen Konsultationen über die Maßnahmen beraten, die zur Wiederherstellung und zur zukünftigen Aufrechterhaltung von Frieden und Freiheit in den Micronations notwendigermaßen zu ergreifen sind.
Art. 7: Für den Fall, dass es die Vertragsparteien nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen für erforderlich halten und beschließen, können die Bestimmungen des Art. 6 auch auf solche Staaten angewendet werden, die sich in einem bewaffneten Konflikt gegen eine Macht befinden, die den Frieden und die Freiheit eines Volkes oder der gesamten Micronations gefährdet, sich jedoch nicht zur Geltung dieses Vertrages bekannt hat. Im Falle, dass es die Vertragsparteien nach den in diesem Vertragswerk genannten Bestimmungen für erforderlich halten und zum dem Schluss kommen, dass der betroffene Staat die Allianz um Hilfe ersuchen würde, jedoch durch besondere Bedingungen hieran gehindert wird, kann eine solche Anwendung der Bestimmungen des Art. 6 auch ohne die Bitte oder die Zustimmung des betroffenen Staates erfolgen.
Art. 8: Jede der hohen vertragsschließenden Parteien erklärt hiermit, daß keine internationalen Verträge oder anderweitige Verbindlichkeiten, die zur Zeit zwischen ihm und einer anderen der hohen vertragsschließenden Parteien oder irgendeinem dritten Staat in Gültigkeit haben, in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Vertrages stehen, und verpflichtet sich, auch in Zukunft in keinerlei internationale Verbindlichkeit einzutreten und keinen Vertrag abzuschließen, welcher im Widerspruch zu dem Vertrag steht und im Zweifelsfalle hierzu die Vertragspartner konsultieren wird.
Art. 9: Die Vertragsparteien beschließen, sich zur Beförderung der Ziele dieses Vertragswerkes, im Geiste der gegenseitigen Souveränität und der Nicht-Einmischung in die inneren Angelegenheiten zu behandeln und zu achten.
Art. 10: Die Vertragsparteien errichten hiermit einen Rat der terreanischen Allianz, in welchem jede Vertragspartei gleichwertig vertreten sein wird, und dessen Zweck die Erörterung aller Gegenstände, welche die Ausführung dieses Vertrages betreffen oder durch diesen bedingt werden, ist. Die Organisation des Rates wird so bestimmt werden, dass ihm jederzeit ein unverzügliches Zusammentreten möglich ist. Der Rat wird im Zweifelsfalle Hilfsorgane ins Leben rufen, insbesondere wird er eine Sicherheitskommission zur Empfehlung von Maßnahmen für die Ausführung der Artikel 5, 6 und 7 errichten.
Art. 11: Die Vertragsparteien treffen bei der Ausführung dieses Vertrages nach dem Grundsatz der allgemeinen Übereinstimmung. Treten weitere Staaten neben den Gründerstaaten dem Vertrag bei, so kann mit dem Beitritt eines weiteren Vertragspartners durch ein Protokoll zu diesem Vertragswerk zur Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Allianz ein anderes Verfahren zur Entscheidungsfindung festgelegt werden.
Art. 12: Die hohen vertragsschließenden Parteien können aufgrund eines übereinstimmend getroffenen Übereinkommens jeden anderen Staat, der geneigt und in der Lage ist, die Ziele und Bestimmungen dieses Vertrages und der terreanischen Allianz umzusetzen, durchzuführen und zu fördern, zum Beitritt zu diesem Vertragswerk einladen. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat kann durch Niederlegung seiner Beitrittserklärung bei der Regierung des Regiaru aranicu ein Partner dieses Vertrages werden. Die Regierung des Regiaru aranicu wird jedem der hohen vertragsschließenden Parteien die Niederlegung einer solchen Beitrittserklärung mitteilen.
Art. 13: Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die hohen vertragsschließenden Parteien gemäß deren verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Er tritt zwischen den Gründerstaaten, welche ihn ratifiziert haben, in Kraft, sobald die Ratifizierungsurkunde der Hälfte der genannten vertragsschließenden Staaten bei der Regierung des Regiaru aranicu hinterlegt wurden, in Kraft. Für andere Staaten tritt er zum Zeitpunkt der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde bei der Regierung des Regiaru aranicu in Kraft.
Art. 14: Nach sechsmonatiger Geltungsdauer dieses Vertragswerkes oder zu jedem späteren Zeitpunkt werden die hohen vertragsschließenden Parteien auf das Verlangen mindestens eines Mitgliedsstaates auf einer gemeinschaftlichen Konferenz in Beratungen über die Abänderung dieses Vertrages unter der Berücksichtung der bis dahin geschehenen Veränderungen eintreten.
Art. 15: Jeder vertragsschließende Staat kann aus diesem Vertragswerk ausscheiden, und zwar unter der Berücksichtigung einer Frist von zwei Monaten, beginnend mit der Erklärung seiner Kündigung an die Regierung des Regiaru aranicu, die jede Erklärung einer Kündigung den anderen Mitgliedsstaaten mitteilen wird.
Zu Urkund dessen haben die Vertreter der Gründungsstaaten zu Terrea diesen Vertrag geschlossen.
Terrea, am 07. Oktober 2005, entsprechend dem Rechtstag der zweiten None im Frühherbst, dem XIV. Oktal im Zeitalter des Regius Simon I.
In Kraft getreten am 06.11.2005.
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