Vertrag über die Gründung der Virtual Economic and Trading Organisation (VETO)
Im Bewusstsein,
dass zwischenstaatliche Beziehungen gerade im wirtschaftlichen Bereich empfindlich sind und jede Nation direkt betreffen können; dass wirkliche wirtschaftliche und soziale Freiheit nur durch effektive, unparteiische und übernationale Kontrolle garantiert und geschützt werden kann;
und willens,
die wirtschaftliche Aktivität weltweit zu erhöhen; den Welthandel und den Wettbewerb zu fördern; den Wohlstand und Lebensstandard gemeinsam weltweit zu erhöhen und zu schaffen; die Weltgemeinschaft durch ein sicheres Wirtschaftssystem zu vereinen und zu stärken;
beschließen die hohen Vertragsparteien nachfolgenden Vertrag:
I. Grundlagen der Virtual Economic and Trading Organisation
1. Name Der Name der Organisation ist Virtual Economic and Trading Organisation. Zulässig ist die Abkürzung VETO. Die hohen Vertragsparteien garantieren, den Namen der Organisation mit allen Rechtsmitteln vor Missbrauch zu schützen.
2. Ziele Ziel der VETO ist es, sämtliche Maßnahmen zu treffen, um ihren Mitglieder internationalen Handel von Geld und Waren zu ermöglichen und die notwendigen Regelungen treffen, unabhängig vom jeweils eingesetzten Softwaresysten.
3. Sitz Sitz der VETO ist Sermor, Medea, Kingdom of Albernia. Das Kingdom of Albernia stellt der VETO Grund und Boden kostenlos als exterritoriales Gebiet zur Verfügung.
4. WiSim Bevorzugtes Wirtschaftssimulationssystem der VETO ist bsEcoSim. Andere Wirtschaftssimulationssysteme, die technisch an bsEcoSim gekoppelt werden können, und deren Einbindung konzeptionell sinnvoll erscheint, können durch Beschluss der Generalversammlung zugelassen werden.
II. Organe der Virtual Economic and Trading Organisation
5. Generalversammlung Zentrales Organ der Virtual Economic and Trading Organization ist die Generalversammlung. Sie besteht aus einem Vertreter jedes Mitgliedsstaates.
6. Präsidentschaft Der Präsident der Generalversammlung wird von dieser in einer offenen Abstimmung für drei Monate mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Er leitet alle Abstimmungen und Sitzungen der Generalversammlung und vertritt die VETO nach außen.
7. Abstimmungen Die Generalversammlung bestimmt über alle unter III. fest gelegten Rechtsgegenstände. Alle Abstimmungen finden öffentlich statt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Wirtschaftsrat Der Wirtschaftsrat ist ein ständiger Ausschuss. Er bestimmt über alle technischen Aspekte und stellt Neuentwicklungen vor. Dazu zählen die Festlegung der simulierten Waren und der Produktionsregelung. Er entscheidet mit Zweidrittelmehrheit. Außerdem wacht er über die Einhaltung dieser Regeln. Dem Wirtschaftsrat gehören zwei von der Generalversammlung dazu bestimmte Mitglieder und Herr Jafari Majes an.
III. Rechtsgegenstände der Virtual Economic and Trading Organisation
9. Aufnahme neuer Staaten Über die Aufnahme neuer Staaten in die VETO entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit. Voraussetzung ist die Teilnahme oder der Betrieb von bsEcoSim oder einem sonstigen von der Generalversammlung zugelassenen Wirtschaftssimulationssystem.
10. Assoziierte Mitgliedsschaft Jeder andere Staat, der auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet ist, kann assoziiertes Mitglied werden und hat bei Abstimmungen über die Ressourcenverteilung Stimmrecht. Alle anderen Abstimmungen bleiben den Vollmitgliedern vorbehalten.
11. Regeln für den internationalen Handel Die Generalversammlung legt grundsätzliche Regeln fest, die für den reibungsfreien und gerechten Ablauf des internationalen Handels notwendig sind und garantieren, dass sich kein Mitgliedsstaat durch Ausnutzung technischer Schwachstellen der Wirtschaftssimulationssysteme Vorteile verschafft.
12. Sanktionen Stellt der Wirtschaftsrat fest, dass Mitgliedsstaaten die von ihm festgelegten Regeln nicht umsetzen, oder verstößt ein Staat gegen in diesem Vertrag oder von der Generalversammlung festgelegten Regeln, so hat der Wirtschaftsrat die Generalversammlung zu einer Abstimmung über Sanktionen aufzufordern. Es obliegt dem Wirtschaftsrat, die Schwere der Sanktionen bis hin zum Ausschluss zu formulieren. Die Generalversammlung bestimmt über allgemeine Sanktionen mit einfacher Mehrheit, über einen Ausschluss mit Zweidrittelmehrheit. Ein ausgeschlossener Staat kann frühestens nach Ablauf von 12 Monaten erneut die Mitgliedschaft oder assoziierte Mitgliedschaft beantragen.
13. Rohstoffverteilung Die VETO alleine übernimmt in Vertretung der Graphein Foundation die Verteilung von Rohstoffen in ihren Mitgliedsstaaten. Entscheidungen über die Rohstoffverteilung können von der Graphein Foundation binnen eines Monats durch Einspruch, der zumindest eine Begründung und einen Gegenvorschlag enthält, zurückgewiesen werden. Abweichend davon liegt das alleinige Recht zur Verteilung von Rohstoffen in Gebieten, die nicht auf der Karte der Graphein Foundation verzeichnet sind, bei der VETO.
IV. Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit
14. Einrichtung des Rats Gleichzeitig mit der VETO wird ein Rat für wirtschaftliche Zusammenarbeit gegründet. Die VETO stellt ihm Räumlichkeiten zur Verfügung.
15. Mitgliedschaft im Rat Mitglied des Rats kann jeder Mitgliedsstaat der VETO werden. Die Mitgliedschaft im Rat ist für VETO-Mitglieder freiwillig.
16. Ziele des Rats Der Rat fördert Handel und Wirtschaft im internationalen Bereich. Er trifft Entscheidungen, die über die reine Verwirklichung internationalen Handels hinausgehen und eine politische Komponente haben. Insbesondere wird die Einrichtung eines Patentamtes, eines Forschungsamtes und einer Weltbank angestrebt.
17. Beschlüsse des Rats Der Rat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder. Seine Beschlüsse sind für seine Mitglieder bindend.
V. Schlussbestimmungen
18. Gültigkeit Der vorliegende Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft und besitzt für die hohen Vertragsparteien allgemeine Gültigkeit.
19. Austritt aus der Virtual Economic and Trading Organisation Jeder der hohen Vertragsparteien hat das Recht zum Austritt aus dem Rechtskörper der VETO. Der Austritt wird zwei Monate nach seiner Bekanntgabe gegenüber der Generalversammlung der VETO wirksam. Soweit möglich, hat der austretende Staat in der Zwischenzeit verbliebene Währungseinheiten seiner Landeswährung zurückzukaufen. Weitere Bestimmungen zum Austritt eines Staats kann die Generalversammlung in ihren Regeln treffen.
20. Auflösung der Virtual Economic and Trading Organisation Zieht der Bevollmächtige von Banosoft seine Unterschrift zurück, ist der Vertrag aufzulösen. Bei Auflösung der Graphein Foundation gehen alle ihre Rechte, die in diesem Vertrag formuliert sind, an die Generalversammlung der VETO über.
In Kraft getreten am 25.01.2006.
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