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B - Lennox vs. Elective Office

The Judicial Comittee of the House of Lords
- Court of Appeal -


IN THE NAME OF HER MOST EXCELLENT MAJESTY, THE QUEEN
and the Lords of Parliament

ergeht durch den Court of Appeal, in Person His Lordship, the Lord of Appeal in Ordinary


im Fall
B - Lennox vs. Elective Office

das folgende

U R T E I L

Der Beschwerde des Rt. Hon. Jack Lennox, MP wird stattgegeben.
Die Wahlen zum House of Commons werden Kraft der durch das Gesetz diesem Gericht übertragenen Befugnisse aufgehoben und annuliert. Das Wahlergebnis und die Konstituierung werden hiermit für ungültig, alle Entscheidungen des House of Commons für nichtig erklärt und aufgehoben.
Die Wahl ist gemäß den in der Begründung getätigten Bestimmungen zu wiederholen.
Unbeschadet hiervon bleibt die Ernennung der Regierung ihrer Majestät, aufgrund ihrer Unabhängigkeit vom Parliament.

Begründung
Der Vertreter des Home Office hat in seinen Ausführungen zum Bescherdepunkt eindeutig klargemacht, dass den Ansichten des Home Office zufolge, eine Wahlbenachrichtigung im Forum ausreichend ist, und hat dies unter anderem mit dem Common Law begründet.
Dem kann sich das Gericht in dieser Form nicht anschließen. In Art 3/2 wurde durch das Parliament eindeutig beschlossen:
2. Alle Wahlberechtigten sind vor Beginn der Wahlen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
Hierzu führte der Vertreter des Home Office aus, dass eine Wahlbenachrichtigung per E-Mail nicht garantieren könnte, dass nicht alle Bürger erreicht werden könnten und führte hier das Beispiel einer Benachrichtigung per ICQ an. Dies trifft jedoch nicht die Meinung des Gerichtes, welche durch eine E-Mail-Benachrichtigung eine vollständige "in Kenntnis"-Setzung, wie dies durch das Gesetz verlangt wird, als gegeben sieht. Der Vertreter des Home Office sieht eine in Kenntnissetzung im Forum als ausreichend an, da eine Benachrichtigung per E-Mail ebenfalls nicht zwangsläufig zur Kenntnis genommen wird.
Jedoch bestehen hierbei in der Ansicht des Gerichtes zwei Unterschiede:
1) Der Vertreter des Home Office setzt gleich, dass eine Benachrichtigung auch zur Kenntnis genommen, quasi bestätigt, werden muss. Dies ist jedoch nicht der Fall.
2) Aufgrund von Punkt 1) nimmt er an, dass dies im Forum ebensogut passieren könnte.
Jedoch sieht das Gericht es als nicht die Pflicht des Staates an, dafür zu sorgen, dass jeder Bürger es zur Kenntnis nimmt, im Sinne von dies bestätigt. Es reicht, wenn dem wahlberechtigten Bürger die bestmögliche Gelegenheit gegeben wird, dies zur Kenntnis zu nehmen.
Dies geschieht durch E-Mail besser, da eine E-Mail "persönlicher" ist. Ein Thread im Forum muss nicht unbedingt gelesen werden, kann ausgelassen oder übersehen werden.
Eine E-Mail-Adresse ist in jedem Falle vorhanden und eine durch das Wahlamt versendete E-Mail ist aufgrund von Absender und Betreff im Mailfach deutlich als Wahlbenachrichtigung zu erkennen. Inwieweit der Wähler diese E-Mail berücksichtigt oder seine E-Mails kontrolliert, liegt nicht mehr in der Verantwortung des Staates. Jedoch liegen den entsprechenden staatlichen Institutionen über das Bürgernetz die E-Mail-Adressen jedes Bürgers vor, es ist also jeder Bürger durch eine E-Mail persönlich erreichbar - zumindest theoretisch - wodurch die Bedingung "alle" in den Augen des Gerichts erfüllt ist. Durch das zwingende Vorhandensein einer E-Mail-Adresse und eine an diese Adressen versendete Wahlbenachrichtigung können alle Wähler informiert werden. Kein Bürger kann sich ohne Angabe einer E-Mail-Adresse einer E-Mail-Adresse registrieren, also sind alle Bürger über E-Mail erreichbar. So ihre E-Mail-Adresse nicht aktuell ist oder durch sonstige Beweggründe die E-Mail nicht empfangen werden kann, liegt danach in der Verantwortung des Bürgers, de rfür Funktion des Kontos und Aktualität der Adresse selbsttätig sorge zu tragen hat.
Über eine E-Mail-Nachricht wird gemäß der Interpretation des Gerichtes also jeder Bürger in Kenntnis gesetzt. Über eine Forenmitteilung ist dies nicht zwangläufig der Fall, da hier eine Überprüfung - wie schon erwähnt - nicht erfolgen kann, ob ein Bürger die Benachrichtung gelesen hat, was per E-Mail eindeutig der Fall ist. ICQ-Mitteilungen können nicht verwendet werden, da ein Vorhandensein von ICQ nicht bei jedem Bürger vorrausgesetzt werden kann, im Gegensatz zur E-Mail-Adresse, welche zur Registrierung erforderlich ist.
Die Argumentation der Handlungen gemäß dem Common Law kann das Gericht in diesem Fall nicht gelten lassen, da das Common Law in diesem Falle einer eindeutigen Aussage eines geschriebenen Gesetzes entgegensteht. Gewohnheitsrecht findet gemäß allgemein anerkannter Rechtsprinzipien seine Grenzen jedoch im Rahmen einer geschriebenen Gesetzesbestimmung.
Somit kann also nach der Ansicht des Gerichtes nur durch E-Mail eine Inkenntnissetzung aller Bürger erfolgen. Dies wurde durch das Elective Office unterlassen, somit liegt ein eindeutiger Verstoß gegen Art. 3/2 Election Reform Act vor, wodurch die Wahl ungültig ist. Sie muss unter Einhaltung einer rechtzeitigen Benachrichtigung, für welche das Gericht im mindesten drei Tage ansieht, wiederholt werden.
Eine erneute Kandidaturenfrist sieht das Gericht als nicht erforderlich an.


Das Urteil wurde
zum 31. Mai Anno Domini 2004
zu Aldenroth
durch den Court of Appeal, Judicial Committe des House of Lords
gegeben, ausgefertigt und verkündet.

Das Urteil erlangt sofortige Rechtskraft und Verbindlichkeit.
Das Urteil ist endgültig, es kann nicht angefochten werden.


Der Court of Appeal
HL, Baron Tim Orion of Dyfwich
Lord of Appeal in Ordinary

In Kraft getreten am 31.05.2004.

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