Drug Act
Art. 1 - Betäubungs- und Rauschmittel
1) Betäubungs- und Rauschmittel im Sinne des Drug Act sind die in Anlage I genannten Stoffe und deren Abwandlungen.
2) Der Minister of Home Affairs ist ermächtigt, Stoffe in Anlage I aufzunehmen, wenn dies
a) nach Forschungserkenntnissen wegen der möglicherweise verheerenden Wirkung des Inhaltstoffes auf den Menschen, vor allem im Hinblick auf die Gefahr einer starken körperlichen oder seelischen Abhängigkeit, b) wegen der ausdrücklichen Möglichkeit, aus einem Produkt oder Teilen dieses ein gesundheitsgefährdendes Rauschmittel herstellen zu können, c) zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist.
Art. 2 - Verbot von Betäubungs- und Rauschmitteln
1) Der Anbau, die Herstellung, der Handel und der Erwerb von Betäubungs- und Rauschmitteln im Kingdom of Albernia (aufgeführt in Art. 1, Anlage I ) sind verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft.
2) Ausnahmen hiervon werden in Art. 4 geregelt.
Art. 3 - Berauschende Substanzen
1) Berauschende Substanzen im Sinne des Drug Act sind die in Anlage II genannten Stoffe und deren Abwandlungen.
2) Der Anbau, die Produktion und der Handel mit in Art. 1, Anlage II aufgeführten Stoffen darf ausschließlich nach Lizenzierung durch das Home Office erfolgen.
3) Die Kontrolle der Einhaltung der Lizenzregeln unterliegen den Polizeibehörden. Stichprobenartige Kontrollen der Handelsstellen sind in unregelmäßigen Abständen und in der Regel ohne Wissen der Lizenzinhaber durch die örtliche COMPOL durchzuführen.
4) Die zeitlich begrenzten Lizenzen sind per Antrag an das Home Office in sechsmonatigen Intervallen zu erneuern.
5) Eine Lizenz verfällt mit sofortiger Wirkung, wenn der Lizenzinhaber gegen die per Rechtsverordnung erteilten Auflagen verstößt. Der Verstoß wird mit einer dem Ermessen des Gerichts unterliegenden Geldbuße und in besonders schweren Fällen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. Die erneute Gewährung einer Lizenz an die betreffende Person ist danach ausgeschlossen.
Art. 4 - Abgabe, Erwerb und Konsum
1) Die Abgabe von in Art. 1, Anlage I bezeichneten Stoffe zum persönlichen Gebrauch darf nur nach ausdrücklicher Anweisung eines oder mehrerer Ärzte erfolgen. Mit dem unentgeltlichen Erhalt der Betäubung- und Rauschmittel ist eine verpflichtende Teilnahme an einem Entwöhnungs- und Resozialisierungsprogramms verbunden.
2) Es ist verboten, die in Anlage I genannten Stoffe in der Öffentlichkeit zu konsumieren. Sie müssen immer unter ärztlicher Aufsicht eingenommen werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten bestraft.
3) Berauschende Substanzen, die in Art. 1, Anlage II aufgeführt sind, dürfen in geringen, vom Home Office festgesetzten Mengen in den Lizenzhandelsstellen erworben werden.
4) Es ist verboten, die in Art. 1, Anlage II genannten Stoffe in der Öffentlichkeit zu konsumieren. Für den Verzehr kommen lediglich die Lizenzhandelsstellen, ausgewiesene Konsumräume und die eigene Wohnung in Frage. Zuwiderhandlungen werden mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Monat bestraft.
Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung Seiner erhabenen Exzellenz des Lord Protector am 9. Mai im Jahr unseres Herrn 2003.
William Baron of Harkony (Großes Siegel des Königreichs)
Anlage I - nicht verkehrsfähige Rausch- und Betäubungsmittel
Opiate (z.B. Heroin, Methadon, Morphin) Amphetamine (MDMA/MDA: "Ecstasy", "Speed" etc.) Coca-Bestandteile (Kokain, "Crack") Mutterkorn-Bestandteile (LSD) Ketamin
Anlage II - (bedingt) verkehrsfähige berauschende Substanzen
Cannabinoide (Haschisch, Marihuana) Psilocybin (Halluzinogen in einigen albernischen Pilzarten) Thujon (Halluzinogen im Absinth) In Kraft getreten am 09.05.2003.
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