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Cultural Promotion Act

Ein Gesetz zur finanziellen Unterstützung von kulturellen Einrichtungen im Königreich.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 – Definitions
1) Als kulturelle Einrichtung werden Einrichtungen, die einen bildenden Zweck haben, bezeichnet. Solche sind zum Beispiel Museen, Theater, Denkmäler, etc.
2) Allgemeinbildende Schulen sowie Hochschulen sind von dieser Förderung ausgeschlossen.

Art. 2 – Application for funds
1) Jede Einrichtung im Sinne Art. 1/1 kann eine Förderung beantragen.
2) Der Antrag ist schriftlich beim Chancellor of the Exchequer einzureichen.
3) Der Antrag muss enthalten:
- Eine Beschreibung der Einrichtung
- Eine Erklärung, was mit der Fördersumme geschehen soll.
4) Sind diese Erläuterungen nicht vorhanden oder die Bedingungen nach Art. 1/1 nicht erfüllt, ist der Antrag abzulehnen.
5) Die Ablehnung oder der Beschluss über die Höhe der Fördersumme des Antrages ist beim Antragssteller schriftlich zu begründen.
6) Die Entscheidungen über Anträge müssen veröffentlicht werden.

Art. 3 – Types of cultural facilities
1) Bei der Förderung ist zwischen allgemeinen kulturellen Einrichtungen und landesspezifischen kulturellen Einrichtungen zu unterscheiden.
2) Eine allgemeine kulturelle Einrichtung ist eine Einrichtung, die sich mit internationaler oder außeralbernischer Kultur beschäftigt.
3) Als landesspezifische kulturelle Einrichtung ist eine Einrichtung zu verstehen, die sich mit der Kultur Albernias und seiner Regionen und Kolonien beschäftigt.
4) Die Unterscheidung zwischen den beiden Formen kultureller Einrichtungen nimmt das Home Office vor.
5) Die Entscheidung muss schriftlich begründet und dem Antragssteller mitgeteilt werden.

Art. 4 – Appropriation of funds
1) Einer allgemeinen kulturellen Einrichtung steht eine Förderungssumme von bis zu 10.000 Pound Precious pro Förderungsantrag zu.
2) Einer landesspezifischen kulturellen Einrichtung steht eine Förderungssumme von bis zu 20.000 Pound Precious pro Förderungsantrag zu.
3) In begründeten Ausnahmefällen kann die Fördersumme durch den Chancellor of the Exchequer erhöht werden.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Dezember im Jahre des Herrn 2014.

In Kraft getreten am 01.12.2014.

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