Unborn Life Saving Act
Ein Gesetz zum Schutz von ungeborenem Leben und zur Vermeidung von Abtreibungen.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1 – Basics 1) Der Abbruch einer Schwangerschaft ist grundsätzlich verboten. 2) Er ist nur dann zulässig, wenn die Gesundheit der Mutter nachweislich gefährdet ist, die Austragung für die Mutter aus psychologischen Gründen unvertretbar ist, oder das Kind mit schwerste Behinderungen zur Welt käme. 3) Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 2 – Requirements of abortion 1) Zur Feststellung der in Art. 1/2 genannten Ausnahmegründen bedarf es zwei unabhängigen Gutachten durch medizinisches Fachpersonal. 2) Ein Abbruch ist nur dann zulässig, wenn die Mutter zwei Mal hintereinander den ausdrücklichen Wunsch dazu äußert. Zwischen den beiden Willensbekundungen müssen mindestens 48 Stunden liegen. 3) Die Abtreibung darf aus gesundheitlichen Gründen nur bis zur neunten Schwangerschaftswoche erfolgen. Danach ist eine Abtreibung nur dann zulässig, wenn das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft akut gefährdet ist.
Art. 3 – Procedure of abortion 1) Schwangreschaftsabbrüche dürfen ausschließlich von medizinischem Fachpersonal in staatlich anerkannten Krankenhäusern erfolgen. 2) Vor jedem Abbruch hat eine Beratung der Schwangeren zu erfolgen. Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen; sie soll ihr helfen, eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. 3) Die Beratung hat durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle des Albernian Health Service zu erfolgen. Der Arzt, der den Abbruch der Schwangerschaft vornimmt, ist als Berater ausgeschlossen. 4) Entfernte Kinder sind angemessen zu bestatten. Eine Entsorgung über den Abfall ist verboten.
Art. 4 – Criminal liability of abortion 1) Wer einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, der nicht nach Art. 1/2 gerechtfertigt ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. 2) Wer einen Schwangerschaftsabbruch, der nicht nach Art. 1/2 gerechtfertigt ist, vornehmen lässt wird einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. 3) Wer durch ein wissentlich falsches Gutachten gemäß Art. 2/1 einen Schwangerschaftsabbruch begünstigt, der nicht nach Art. 1/2 gerechtfertigt ist, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft. 4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 1. Dezember im Jahre des Herrn 2014. In Kraft getreten am 01.12.2014.
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