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Higher Education Act

Ein Gesetz zur Regulierung des albernischen Hochschulwesen.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 – Basic Regulations
1) Die Hochschulen des Königreiches dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre und Studium.
2) Darüber hinaus fördern und bilden sie den akademischen Nachwuchs durch Vermittlung wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse.
3) Die Einrichtung, der Betrieb der Hochschulen erfolgt über das Home Office, die Regionen oder privat.
4) Das Home Office übt die Rechtsaufsicht über die staatlichen Hochschulen aus.
5) Private Hochschulen, die akademische Grade nach diesem Gesetz vergeben, unterliegen der staatlichen Aufsicht.
6) Die Freiheit von Forschung und Lehre ist im Rahmen der Gesetze gewährleistet.
7) Auf der Grundlage der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre ordnen die Hochschulen ihre Angelegenheiten nach Maßgabe geltender Gesetze selbst.

Art. 2 – Administration of Universities
1) Mitglieder einer Hochschule sind die Dozenten sowie das administrative und wissenschaftliche Personal und die Studierenden.
2) Jede Hochschule besitzt einen Senat, der die inneren Angelegenheiten einer Hochschule sowie das Zusammenwirken ihrer Mitglieder zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelt.
3) Mitglieder des Senats sind alle vom Träger der Hochschule berufenen Lehrkräfte. Mitglieder des Senats sind außerdem so viele studentische Vertreter, dass die Studierenden einen Anteil von 20% der Mitglieder haben. Alle Senatsmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
4) Der Senat wählt aus seiner Mitte der Lehrkräfte den Rector der Hochschule. Dieser steht der Hochschulverwaltung vor und vertritt die Hochschule nach außen.
5) Die Forschungs- und Wissenschaftsgebiete der Hochschulen gliedern sich in Fakultäten, die Fakultäten in Institute. Über die Einteilung der Fakultäten und Institute und deren Verwaltung entscheidet der Senat der Hochschule.

Art. 3 – Academic Degrees
1) An den staatlichen Hochschulen des Königreichs können folgende akademischen Grade in den an der jeweiligen Hochschule eingerichteten Fakultäten erworben werden:
a) Bachelor
c) Master
d) Doctor
c) Professor
2) Mit einem staatlich anerkannten akademischen Grad ist das Recht verbunden, diesen als Titel zu führen. Das Führen eines solchen Titels ohne den akademischen Grad erworben zu haben, oder nachdem der akademische Grad aberkannt wurde, ist strafbar.
3) Privaten Hochschulen können akademische Grade nach Absatz 1 nur verleihen, indem ein Professor einer staatlichen Universität an der Vergabe beteiligt wird und seine Zustimmung nach Prüfung der geforderten Prüfungsarbeit nach den Kriterien der staatlichen Universität gibt. Dies ist außerdem nur möglich, wenn die jeweilige Hochschule vom Niveau ihrer Einrichtungen, ihrer Lehrinhalte und der Ausbildung und rechtlichen Stellung ihrer Dozenten mindestens den gleichen Standard wie eine staatliche Universität aufweist.
4) Sonstige Studienabschlüsse privater Hochschulen werden von staatlicher Seite nicht anerkannt; mit ihnen wird kein Recht zum Führen eines Titels erworben.
5) Die Voraussetzung zum Erwerb der Grade Bachelor, Master und Doctor ist die Ablegung einer den Kriterien der jeweiligen Prüfungsordnung entsprechenden, fachlich fundierten schriftlichen Prüfungsarbeit innerhalb der definierten Fristen ohne Zuhilfenahme unzulässiger Mittel.
6) Als unzulässige Mittel gelten mindestens das Kopieren von Teilstücken oder der ganzen Arbeit aus bereits bestehenden Publikationen ohne entsprechende Kennzeichnung als Zitate sowie das Heranziehen Dritter zur Mitarbeit. Weiteres regelt die Prüfungsordnung.
7) Prüfungsarbeiten werden vom jeweiligen Faculty Warden bewertet und die Entscheidung über die Verleihung eines Grades abschließend gemäß der vom Senat der Hochschule beschlossenen Regeln getroffen.
8) Der Grad Professor wird durch Beschluss des Senats einer Hochschule mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln und mit Zustimmung der Regierung Ihrer Majestät verliehen. Er berechtigt den Inhaber zur Ausübung der Lehrtätigkeit an der Universität.

Art. 4 – Foreign Academic Degrees
1) Im Ausland erworbene Studienabschlüsse werden im Königreich von staatlicher Seite in der Regel nicht anerkannt. Die Ausnahme bilden an ausländischen Universitäten erworbene Abschlüsse, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen als den albernischen akademischen Graden gleichwertig eingestuft sind.
2) Für Inhaber ausländischer Studienabschlüsse besteht die Möglichkeit, den fachlichen Wert ihres Abschlusses an einer staatlichen Universität prüfen und ggf. in einen akademischen Grad des Königreichs umwandeln zu lassen.
3) Die Bewertung eines ausländischen Studienabschlusses erfolgt gemäß Art. 3/6 dieses Gesetzes.
4) Bei Zweifeln bzgl. der Gleichwertigkeit eines ausländischer Studienabschlusses mit einem akademischen Grad des Königreichs ist grundsätzlich immer der nächstniedrigere akademische Grad zu verleihen bzw. ggf. eine Umwandlung zu verweigern.

Art. 5 – Financial Endowment
1) Die Finanzierung staatlicher Hochschulen erfolgt grundsätzlich durch das Schatzamt und/oder die Regionen.
2) Die Hochschulen des Königreichs sind darüber hinaus befugt, Spenden von Dritten anzunehmen und im Rahmen von Kooperationen mit externen Partnern weitere Geldmittel zu aquirieren.
3) Jedem albernischen Bürger steht ein gebührenfreier Besuch einer oder mehrerer staatlichen Hochschulen in einem oder mehren Studiengänger für insgesamt mindestens fünfzehn Semester zu. Ab dem sechzehnten Semester steht es den Hochschulen frei, nach eigenem Ermessen sozialverträgliche Gebühren bis maximal 1000 Pound Precious pro Semester von ihren Studierenden zu erheben.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 15. Februar im Jahre des Herrn 2014.

In Kraft getreten am 15.04.2014.

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