EIL - An tAcht na dteangacha oifigiúla (Official Languages Regulation)
Es möge auf Geheiß des ehrenwerten Taoiseach von Eihlann durch dessen königliche Vollmacht und mi dem Rat und Einverständnis des Dáil Éileainne das Folgende verordnet werden:
Na teangacha oifigiúla The official languages
1. Die erste Sprache von Eihlann und lokale Sprache im Sinne des Albernian Languages Act ist Eihlisch.
2. Offizielle Sprache neben Eihlisch ist Albernisch.
Teangacha i ndaonáirimh Languages in censuses
3. In regelmäßigen Volkszählungen werden die eihlischen Bürger über ihre Sprachkenntnisse befragt und die Ergebnisse statistisch ausgewertet. Dabei werden mindestens Fragen nach den folgenden Punkten gestellt: a) Was ist die Muttersprache des Befragten? b) Kann der Befragte Eihlisch sprechen? c) Wie häufig spricht der Befragte Eihlisch? d) Welche Fremdsprachen spricht der Befragte?
4. Die Fragen können in einer gesonderten Erhebung, bevorzugt aber im Rahmen anderer Befragungen und in Absprache zwischen der eihlischen Regionalverwaltung und der albernischen Regierung auch im Rahmen des National Census gestellt werden.
5. Es erfolgt wenigstens eine Auswertung auf ganz Eihlann bezogen, und für den Anteil der Eihlischsprecher (d.h. der Befragten, die nach eigenen Angaben Eihlisch sprechen können) auf den jeweilige County bezogen.
Oideachas Education
6. Jeder Schulpflichtige in Eihlann hat nach sein Wahl ein Anrecht auf Unterricht in eihlischer oder albernischer Sprache. Ausgenommen davon sind die Fächer zur Unterrichtung von Fremdsprachen oder der anderen offiziellen Sprache sowie Unterrichtseinheiten, die in fachübergreifendem Unterricht die Kompetenz in einer der genannten Sprachen stärken sollen. Von der gewählten Unterrichtssprache der Klasse soll aber in maximal einem Drittel der gesamten Unterrichtszeit abgewichen werden.
7. Sofern der Wissensstand der Schüler es zulässt, soll die jeweils nicht als Unterrichtssprache gewählte offizielle Sprache auch in anderen Fächern in begrenztem Umfang zeitweise in fachübergreifendem Unterricht als Unterrichtssprache benutzt werden, um die Sprachkompetenz der Schüler zu stärken.
8. Eine Schule kann ausschließlich albernischsprachige oder ausschließlich eihlischsprachige Klassen anbieten, sofern eine andere Schule in zumutbarer Nähe Unterricht in der jeweils anderen Sprache anbietet.
9. Eihlisch und Albernisch sind für alle Schulpflichtigen in Eihlann Pflichtfächer.
10. Die Regionalverwaltung Eihlanns unterhält das Institut der Eihlischen Sprache (An Institiúid na Teanga Éileainne / Institute of the Eihlish Language). Zu seinen Aufgaben zählt: a) Die Förderung der Sprachpflege, der linguistischen Erforschung und der Dokumentation der eihlischen Sprache in Eihlann b) Die Förderung der Sprachpflege, des Eihlischunterrichts, der linguistischen Erforschung und der Dokumentation der eihlischen Sprache in anderen Regionen und Staaten, insbesondere Fairnhain; bevorzugt durch Kooperation mit lokalen Instituten oder Interessensgruppen für die eihlische Sprache, aber in untergeordneter Priorität auch in eigener Regie, wenn keine solche Einrichtung existiert c) Die Unterstützung der Regionalverwaltung, der öffentlichen Schulen sowie privater Lehrer bei der Ausbildung für den Eihlischunterricht oder zum Unterrichten in eihlischer Sprache d) Angebot eigener oder Unterstützung fremder außerschulischer Möglichkeiten zum Erlernen der eihlischen Sprache oder zur Stärkung der Sprachkompetenz in Eihlisch. e) Angebot von Eihlischkursen für Mitarbeiter staatlicher Einrichtungen f) Entwicklung von Prüfungen für Zertifizierungen zum Nachweis eihlischer Sprachkenntnisse, und Angebot solcher Prüfungen ggf. in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Einrichtungen
Comhlachtaí Poiblí Public bodies
11. Niemandem soll durch die Verwendung der eihlischen Sprache bei der Kommunikation mit und in Ämtern, dem eihlischen Parlament oder anderen staatlichen Einrichtungen in Eihlann ein Nachteil entstehen.
12. Staatliche Einrichtungen in Eihlann antworten im Schriftverkehr in derjenigen offiziellen Sprache, in der sie angeschrieben wurden. Der Service in eihlischer Sprache hat keinem niedrigeren Standard zu genügen als jenem in albernischer Sprache.
13. Für persönlichen oder telefonischen Kontakt müssen regelmäßig mindestens 50% der Ansprechpartner in staatlichen Einrichtungen der eihlischen Sprache mächtig sein. In Counties, in denen der Anteil der Eihlischsprecher größer als 50% ist, soll stattdessen mindestens dieser Anteil gelten.
14. In Ämtern, in denen die geforderte Sprachkompetenz noch nicht vorhanden ist, kann bis zum 1. Januar 2015 noch von den Anforderungen in Abschnitt 13 abgewichen werden, wenn Schulungen der Mitarbeiter in der eihlischen Sprache vorbereitet oder durchgeführt werden.
15. Bei Neueinstellungen, deren Aufgabenfeld Bürgerkontakt einschließt, sind in staatlichen Einrichtungen Sprachkenntnisse in Eihlisch Voraussetzung, es sei denn, kein ausreichend qualifizierter Bewerber spricht Eihlisch und die Bedingungen aus Abschnitt 13 sind auch mit dem neuen nicht-eihlischspachigen Mitarbeiter erfüllt. Die Übergangsregelung aus Abschnitt 14 kann auf neue Mitarbeiter nicht angewendet werden.
16. Für Dokumente und anderen Informationen, die von regionalen und lokalen staatlichen Einrichtungen für die Öffentlichkeit verfasst werden, gilt: a) Die Informationen sind in eihlischer Sprache herauszugeben b) In Counties mit einem Anteil von weniger als 70% Eihlischsprechern und auf regionaler Ebene sind die Informationen zusätzlich in albernischer Sprache herauszugeben c) In Counties mit einem Anteil von mindestens 70% Eihlischsprechern ist eine albernische Fassung optional d) Bei mehrsprachigen Veröffentlichungen darf die eihlische Fassung nicht später veröffentlicht werden als anderssprachige Fassungen
17. Für Bezeichnungen, Beschriftungen, Schilder und ähnliches gilt: a) Staatliche Einrichtungen in Eihlann sind verpflichtet, eihlischssprachige Bezeichnungen für Titel, Ämter, Schilder, Beschriftungen und Briefpapier und -umschläge zu verwenden, ggf. neben anderssprachigen Bezeichnungen. b) Sie sind nicht verpflichtet, albernischsprachige Bezeichnungen für Titel und Ämter zu verwenden. c) Für Schilder, Beschriftungen und Briefpapier und -umschläge sind sie dazu verpflichtet, zusätzlich albernischsprachige Bezeichnungen zu verwenden, wenn der County weniger als 70% Eihlischsprecher hat oder sie Einrichtungen auf regionaler Ebene sind. d) Bei mehrsprachigen Beschriftungen muss die eihlische Beschriftung mindestens eine gleichwertige Stellung einnehmen wie die Beschriftung in den übrigen Sprachen. Das bedeutet insbesondere, dass die Schrift mindestens dieselbe Größe, Sichtbarkeit und Lesbarkeit haben muss. Die eihlische Beschriftung steht oberhalb der Übersetzungen. Der Inhalt muss in allen Spracher identisch sein. e) Bestehende Schilder, die keinen eihlische Beschriftung oder eine sprachlich fehlerhafte Beschriftung haben, müssen bis spätestens zum 1. Juli 2015 ersetzt werden. f) Bestehende Schilder, die eine korrekte eihlische Beschriftung haben, aber den anderen Kriterien von Abschnitt 17/c nicht genügen, müssen bis spätestens zum 1. Januar 2018 ersetzt werden.
18. Gerichtsverhandlungen finden, sofern es eine Prozesspartei verlangt, auf Eihlisch statt. Der anderen Partei, falls sie der eihlischen Sprache nicht mächtig oder nicht Muttersprachler ist, wird auf ihren Wunsch ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.
Beschlossen und verkündet zu Dyfflin, den 17. Januar im Jahre des Herrn 2014. The Hon Ciarán Ó Ceallaigh, LL Taoiseach na hÉileainne / Taoiseach of Eihlann In Kraft getreten am 17.01.2014.
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