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Albernian Languages Act

Ein Gesetz über die Verwendung der Sprachen im Königreich.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Art. 1 – Safeguarding the Kingdom's languages
1) Das Königreich Albernia stellt die Sprachen seiner Bürger als zu schützendes Kulturgut unter den besonderen Schutz der Krone.
2) Offizielle Sprache des Königreiches Albernia ist Albernisch.
3) Anerkannte Sprachen (Common Languages) im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Albernisch,
b) Eihlisch, einschließlich aller seiner Varianten,
c) Fairnisch,
d) Llynglisch,
e) Kitabun, N'dele/Swareg, Massambo, Tabagon und
f) Fawkisch.
4) Niemand darf im Gebrauch seiner Sprache eingeschränkt werden und die Verwendung einer anerkannten Sprache im offiziellen Sprachgebrauch darf niemals zum Nachteil des Sprechers gereichen.

Art. 2 – The Kingdom's official language
1) Offizielle Amtssprache in allen Regionen und/oder anderweitig mit der Krone verbundenen Gebietet ist das Albernische.
2) Offizielle Bezeichnungen, Dokumente, Titel, Ämter, Schilder und andere Angaben gesamtalbernischer Einrichtungen sind, ggf. neben Bezeichnungen in anderen anerkannten Sprachen, in albernischer Sprache zu halten. Dasselbe gilt für regionale und lokale Einrichtungen soweit keine abweichenden Regelungen existieren.
3) Jeder Bürger hat das Recht, sich in Albernisch an jede Behörde und Institution des Kingdoms zu wenden. Er hat ein Anrecht darauf, eine entsprechende Antwort in albernischer Sprache zu erhalten.
4) Das Erlernen der albernischen Sprache muss jedem Bürger kostenfrei ermöglicht werden.

Art. 3 – The Regions' common and local languages
1) In eigenem Ermessen steht es den Regionen, der Kronkolonie Medea und den Fawkland-Inseln frei, zusätzlich zum Albernischen eine der in Art. 1/2 genannten anerkannten Sprachen, die in der jeweiligen Region verbreitet ist, als lokale Sprache (local language) einzuführen.
2) Soweit in den jeweiligen Gebieten keine Regelung über lokale Sprachen getroffen ist, gelten die folgenden Sprachen als lokale Sprachen:
a) In Eihlann: Eihlisch
b) In Fairnhain: Fairnisch und Eihlisch
c) In Llyngwyn: Llynglisch
d) In Medea: Kitabun, Massambo und Tabagon
e) Auf den Fawkland-Inseln: Fawkisch
3) Jeder Bürger hat in diesem Falle das Recht, sich in der jeweils lokalen Sprache an die Behörden und Institutionen der Region zu wenden. Er hat ein Anrecht darauf, eine entsprechende Antwort in der lokalen Sprache zu erhalten.
4) Jeder Bürger hat das Recht, sich in einer anerkannten Sprache an jede Behörde und Institution des Kingdoms zu wenden. Er hat ein Anrecht darauf, eine entsprechende Antwort in seiner anerkannten oder aber der albernischer Sprache zu erhalten. Hierbei sind die Behörden der Kommunen und der Region, in der eine anerkannte Sprache verbreitet ist, sowie die Behörden der Zentralregierung gehalten, in der jeweiligen anerkannten Sprache zu antworten.
5) Jede Region soll schulische und außerschulische Möglichkeiten zum Erlernen der in der Region verbreiteten anerkannten Sprachen anbieten. Wo entsprechende Schülerzahlen zu erwarten sind, sollen Klassen mit lokaler Unterrichtssprache eingerichtet werden.

Art. 4 – Usage of the Kingdom's languages
1) Die Regelungen des Art. 11 Regional Government Act und des Art. 8 Local Government Act bleiben unbetroffen.
2) Sprecher einer anerkannten Sprache haben ein Anrecht darauf, vor Gericht einen Dolmetscher zur Seite gestellt zu bekommen.
3) Das Erlernen der lokalen Sprachen wird durch das Kingdom in Absprache mit den Regionen gefördert.

Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 10. November im Jahre des Herrn 2012.

In Kraft getreten am 10.11.2012.

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