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Medea Act

Ein Gesetz über die medeische Selbstverwaltung.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


Section I - Foundations of Government

Art. 1 - Principles of Home Rule
1) Medea ist Teil des Königreiches Albernia und der Krone treu. Der offizielle Name lautet „Crown Colony of Medea“.
2) Im Rahmen dieses und gegebenenfalls anderer Gesetze verleiht das Parlament des Königreiches Albernia der Crown Colony of Medea gewisse Rechte zur selbstständigen Verwaltung.
3) Medea und seine staatlichen Einrichtungen sind an die geschriebenen Gesetze und ungeschriebenen Traditionen des Königreiches gebunden.
4) Die rechtsprechende Gewalt verbleibt bei den gesetzlich bestimmten und traditionellen Einrichtungen der Rechtsprechung des Königreiches.
5) Auf die Regierung von Medea findet der Regional Government Act nur insoweit Anwendung, als dies durch dieses Gesetz vorgesehen ist.

Art. 2 - Absence of Home Rule
Sind die in diesen und gegebenenfalls anderen Gesetzen des Königreiches definierten Bedingungen für die Wahrnehmung der Selbstverwaltung durch Medea in Gänze oder in Teilen nicht erfüllt, so treten das Parlament von Albernia an die Stelle der Versammlung von Medea und die Regierung Ihrer Majestät an die Stelle des Vizekönigs.

Art. 3 - Provinces
1) Medea umfasst die sieben Provinzen (Provinces) Aratés, Banosath, Campora, Mosambabo, Partha, Sermor und Tabun.
2) Medea soll nach dem Vorbild des Regional Government Acts entsprechend der medeanischen Bedürfnisse für die Provinzen Provinzverwaltungen einrichten, wobei alle Ämter auch Neben-IDs offenstehen sollen.

Art. 4 - Local Language Provisions
1) Amts- und Verkehrssprache aller staatlichen Behörden in Medea ist Albernisch.
2) Kitabun, Massambo und Tabagon sind anerkannte Sprachen des öffentlichen Lebens und können regional als Amtssprache festgelegt werden.
3) Weitere Stammessprachen und -dialekte können regional als Amtssprachen festgelegt werden.
4) Wer sich schriftlich in der Amtsprache seiner Region an deren Verwaltung wendet, hat Anspruch auf einen Bescheid in der gleichen Sprache.
5) Die Verwaltung der Kronkolonie ist angehalten, Bekanntmachungen von öffentlicher Bedeutung sowohl in Albernisch als auch den Amtssprachen der entsprechenden Region zu publizieren.

Art. 5 - Seat of Government
Sermor ist Residenzstadt Ihrer Majestät in ihren medeischen Besitzungen sowie Sitz der Versammlung von Medea und des Vizekönigs.


Section II - The Viceroy

Art. 6 - Government
1) Die Verwaltung der Kronkolonie unterliegt der Leitung eines Vizekönigs. Er trägt den Titel "Viceroy of Medea". Der Vizekönig ist berechtigt, seinem Namen das postnominale Kürzel "LL" beizufügen.
2) Der Vizekönig trägt die Verantwortung für die Verwaltung der Kronkolonie, vertritt diese nach innen und außen und nimmt sämtliche Befugnisse wahr. Er ist zugleich der persönliche Vertreter des Monarchen in der Kronkolonie und nimmt in seiner Region repräsentative und zeremonielle Aufgabe im Namen des Monarchen wahr.
3) Ein Recht, dessen Wahrnehmung sich auf das gesamte Königreich auswirkt, kann nicht vom Vizekönig wahrgenommen werden.
4) Der Vizekönig kann als seinen Vertreter im Einvernehmen mit der Regierung Ihrer Majestät einen Vizegouverneur (Deputy Governor of Medea) ernennen. Er vertritt den Vizekönig im Falle von dessen Abwesenheit, bei Vakanz des Amtes sowie in allen Angelegenheiten, welche ihm durch den Vizekönig übertragen werden.
5) Ihre Majestät hat das Recht, von Zeit und Zeit und nach eigenem Ermessen ihrem Vizekönig Ratschläge zu erteilen; die Befolgung dieser Ratschläge durch diesen soll jedoch vor keinem Gericht des Königreiches überprüft werden.


Art. 7 - Appointment and Dismissal
1) Als Vizekönig wird durch Ihre Majestät die Königin auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät ein Bewohner der Kronkolonie ernannt und tritt sein Amt nach Leistung des gesetzlichen Treue-Eids an.
2) Seine Amtszeit richtet sich nach dem Belieben Ihrer Majestät und endet mit der Entlassung durch Ihre Majestät die Königin auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät, auf eigenen Wunsch oder wenn ihm durch die Versammlung von Medea das Misstrauen ausgesprochen wurde. Sie endet automatisch, wenn der Vizekönig seinen Wohnsitz in eine andere Region verlegt.


Section III - The Assembly of Medea

Art. 8 – Proceedings of the Assembly
1) Die Versammlung von Medea wird vom Vizekönig geleitet.
2) Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3) Versammlungsmaßnahmen können durch den Vizekönig vorgeschlagen und der Versammlung zur Kenntnis gebracht werden. Sie treten in Kraft, sofern nicht innerhalb von 96 Stunden ein Mitglied beantragt, dass die Versammlung gegen die Maßnahme ihr Veto einlegt.
4) Der Vizekönig soll die Versammlung an der Vorbereitung von Versammlungsmaßnahmen beteiligen.
5) Versammlungsmaßnahmen können von jedem Mitglied der Versammlung eingebracht werden. Stimmt die Versammlung ihnen zu, sind sie dem Vizekönig zur Ausfertigung zuzuleiten.
6) Jede Versammlungsmaßnahme kann durch Beschluss der Versammlung jederzeit aufgehoben werden.
7) Die Versammlung von Medea gibt sich eine Geschäftsordnung zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten.

Art. 9 – Members of the Assembly
1) Der Versammlung gehört jeder wahlberechtigte Bürger des Königreiches an, der in Medea wohnt.
2) Die Wahrnehmung des Stimmrechts durch wahlberechtigte Bürger kann durch eine Versammlungsmaßnahme an Fristen und weitere Bedingungen gebunden werden.
3) Der Versammlung gehören weiterhin alle Bewohner Medeas an, welche keine Bürger des Königreiches sind, jedoch in Medea ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt haben.
4) Die für die Teilnahme der Bewohner, welche keine Bürger des Königreiches sind, an den Sitzungen der Versammlung notwendigen Voraussetzungen werden durch eine besondere Versammlungsmaßnahme getroffen, welche abweichend von anderweitigen Bestimmungen durch die Versammlung beschlossen werden und die Zustimmung des Vizekönigs erhalten muss. Diese Maßnahme und jede Änderung kann frühestens 96 Stunden, nachdem sie der Regierung Ihrer Majestät zur Kenntnis mitgeteilt wurde, in Kraft treten.
5) Die Mitglieder der Versammlung können das postnominale Kürzel "MAM" als Abkürzung für "Member of the Assembly of Medea" führen.


Art. 10 – Medean Assembly Measures
1) Die Versammlung von Medea kann durch Versammlungsmaßnahmen (Assembly Measures) Regionalverordnungen für Medea erlassen, um damit Regelungen für regionale Angelegenheiten zu erlassen. Regionalverordnungen dürfen zu Regelungen von Recht des Königreiches nicht im Widerspruch stehen und brechen lokales Recht, welches zu ihnen im Widerspruch steht, wodurch dieses nichtig und unwirksam wird.
2) Regionale Angelegenheiten umfassen in keinem Falle die Angelegenheiten der Verteidigung, der Außenpolitik, der Steuer- und Wirtschaftspolitik sowie Angelegenheiten, welche sich über das Gebiet der Region hinaus erstrecken sowie sämtliche Angelegenheiten, welche in einem Parlamentsgesetz geregelt sind.
3) In den Bereichen der Selbstverwaltung ist Medea berechtigt, nicht-diplomatische Kontakte zu benachbarten Staaten zu pflegen und zu unterhalten.
4) Ob es sich bei einer Materie um eine Regionale Angelegenheit handelt, entscheidet im Streitfall abschließend die Regierung Ihrer Majestät.


Section IV - Devolution of Powers

Art. 11 - Principles
1) Medea genießt nur in den Angelegenheiten, die in diesem und gegebenenfalls anderen Gesetzen genannt sind, das Recht zur Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung kann durch dieses und gegebenenfalls andere Gesetze vom Parlament von Albernia beschränkt werden.
2) Medea unterliegt der Aufsicht durch die Regierung Ihrer Majestät. Sie wird im Regelfalle durch das Home Office wahrgenommen.
3) Die Regierung Ihrer Majestät unterstützt und berät die Institutionen von Medea bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie sorgt für die Beachtung der Gesetze in und durch die Verwaltung von Medea und hält sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten an.
4) Die Regierung Ihrer Majestät ist befugt, von den Institutionen der Selbstverwaltung Stellungnahmen und Auskünfte zu ihrer Arbeit zu verlangen. Sie kann dem Vizekönig Weisungen erteilen oder in seinem Namen handeln, wenn dieser einer Weisung nicht Folge leistet oder handlungsunfähig ist.
5) Ist die Regierung Ihrer Majestät der Auffassung, dass eine konkrete Handlung oder ein Versammlungsmaßnahme die in Abs. 1 genannte Grundlage verletzt, bedarf die entsprechende Handlung oder das entsprechende Gesetz der Billigung des Parlaments.

Art. 12 - Limits of Home Rule
Keine Bestimmung dieses und gegebenenfalls anderer Gesetze soll so interpretiert werden, als hätte Medea das Recht zur Selbstverwaltung in Angelegenheiten, welche die Beziehungen mit anderen Staaten über den direkten nachbarschaftlichen Kontakt hinaus betreffen, insbesondere in diplomatischen Beziehungen, und der militärischen Landessicherheit.


Section V - Royal Titles and Styles

Art. 13 - Enabling HM the Queen to Make an Addition to the Royal Titles and Styles
1) Ihre Majestät wird ermächtigt, als Ausdruck der herausragenden Bedeutung ihrer Herrschaft über Medea durch königliche Bekanntmachung unter dem Großen Siegel des Königreiches Albernia einen Ihrer Majestät angemessen scheinenden Titel zu Ihrer Titulatur hinzuzufügen und diesen zu tragen und zu gebrauchen, wann immer es ihr angebracht und notwendig erscheint.
2) Es ist die Auffassung beider Häuser des Parlaments, dass Ihre Majestät vor der Erweiterung Ihres Titulars den Lord Lynx, King of Arms sowie eine Expertentagung im Kreise Ihrer Königlichen Albernischen Gesellschaft zu der Erweiterung zu Rate ziehen möge.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 11. Juni im Jahre des Herrn 2012.

In Kraft getreten am 11.06.2012.

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