Plebiscitary Legislation Act
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Art. 1 - Grundlegendes 1) Mittels dieses Gesetzes eröffnet das Parlament des Königreichs von Albernia dem albernischen Volk das Recht zur Mitwirkung an der Gesetzgebung auf gesamtstaatlicher Ebene unter den im Folgenden festgelegten Bedingungen. 2) Als Instrumente der plebiszitären Mitwirkung an der Gesetzgebung bestehen die qualifizierte Petition, die populäre Frage und das Referendum.
Art. 2 - Qualifizierte Petition 1) Durch die qualifizierte Petition wird es dem Volk ermöglicht, das House of Commons des Parlaments des Königreiches von Albernia zwingend mit der Behandlung eines bestimmten Sachverhaltes zu befassen. Die Behandlung durch das Haus umfasst die Beratung und Abstimmung gemäß der in den Standing Orders niedergelegten üblichen Verfahrensweise. 2) Vorlagen, die nach Absatz 1 dem House of Commons zugeleitet werden, müssen in Form eines Gesetzentwurfs oder einer Resolution gehalten sein. 3) Um Berücksichtigung finden zu können, bedarf eine qualifizierte Petition der öffentlich deklarierten Unterstützung von mindestens 15 vom Hundert der wahlberechtigten Bürger im Sinne geltenden Rechts. Die Unterstützer einer qualifizierten Petition dürfen nicht dem House of Commons angehören.
Art. 3 - Populäre Frage 1) Das Parlaments des Königreiches von Albernia kann mittels der populären Frage die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger im Sinne geltenden Rechts unverbindlich über einen bestimmten Sachverhalt befragen. 2) Eine dem Volk vorzulegende Frage muss entweder mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten sein oder die Auswahl zwischen mindestens zwei alternativen Stimmoptionen zulassen. 3) Für den Ablauf und die Feststellung des Ergebnisses einer populären Frage gelten sinngemäß die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 dieses Gesetzes. 4) Zur Einleitung einer populären Frage bedarf es eines expliziten Beschlusses des House of Commons.
Art. 4 - Referendum 1) Das Parlament des Königreiches von Albernia kann sein im Parliament Act von 1711 verankertes Recht zur Gesetzgebung im Einzelfall auf die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger des Königreiches im Sinne des geltenden Rechts übertragen und dieser die Möglichkeit einräumen, per Referendum über einen im House of Commons eingebrachten und beratenen Gesetzentwurf abzustimmen. 2) Im Rahmen von Absatz 1 steht es dem House of Commons ebenso offen, dem Volk zwei unterschiedliche Versionen eines Gesetzentwurfs zum selben Gegenstand zur Abstimmung vorzulegen. 3) Zur Einleitung eines jeden Referendums bedarf es eines expliziten Beschlusses des House of Commons.
Art. 5 - Ablauf eines Referendums 1) Hat das House of Commons gemäß Art. 4 die Durchführung eines Referendums initiiert, beginnt dieses spätestens zwei Wochen (336 Stunden) nach dem Parlamentsbeschluss. 2) Alle Stimmberechtigten sind mindestens drei Tage (72 Stunden) vor Abstimmungsbeginn in Kenntnis zu setzten. 3) Referenden dauern in der Regel eine Woche (168 Stunden), mindestens aber drei Tage (72 Stunden). 4) Referenden sind nach den Prinzipien des allgemeinen, gleichen, freien und geheimen Stimmrechts durchzuführen. 5) Mit der Durchführung der Referenden ist das Elective Office betraut. Es setzt den (ersten) Abstimmungstag fest und trifft die Entscheidung über die Dauer eines Referendums im Rahmen der Vorgaben dieses Gesetzes.
Art. 6 - Ergebnis eines Referendums 1) Erfolgt ein Referendum in der Form einer Abstimmung über einen einzelnen Gesetzentwurf mit den Stimmoptionen "Ja" und "Nein", so gilt die Vorlage als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf die Option "Ja" entfällt. 2) Erfolgt ein Referendum in Form einer Abstimmung über zwei unterschiedliche Gesetzentwürfe zum selben Gegenstand, so gilt die Vorlage als angenommen, die die Mehrheit der abgebenden Stimmen auf sich vereinigt.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 5. September im Jahre des Herrn 2004.
Jane II Regina (Großes Siegel des Königreiches) In Kraft getreten am 05.09.2004.
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