Postal Services Act
Ein Gesetz zur Regelung des Postwesens.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - General Der Royal Postal Service ist als Betrieb der Krone alleiniger Anbieter von Postdiensten im Inland und stellt eine flächendeckende Versorgung der Einwohner sicher.
Article 2 - Postal Services Als Postdienste gelten: 1. die Beförderung von Briefsendungen, Urkunden und Wertsendung mit einem Gewicht bis fünf Pfund; 2. die Beförderung von Büchern, Katalogen, abonnierten Zeitungen und Zeitschriften sowie von adressierten Paketen mit einem Gewicht bis 100 Pfund; 3. der Betrieb von Briefkästen und Postfilialen.
Article 3 - Postal Giro and Savings accounts Der Royal Postal Service kann für seine Kunden zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs Girokonten führen und Inhabern von Postgirokonten Spar- und Darlehensdienste anbieten.
Article 4 - Services and Prices (1) Der Royal Postal Service betreibt ein flächendeckendes Filialnetz und stellt sicher, dass die Postdienste in allen Regionen für alle Bevölkerungsgruppen in angemessener Distanz erhältlich sind. In zusammenhängend bebauten Wohngebieten dürfen Briefkästen oder Postfilialen nicht weiter als zwei Meilen von den Kunden entfernt sein. (2) Postfilialen sind mindestens an Bankarbeitstagen geöffnet; Briefkästen an jedem Bankarbeitstag mindenstens einmal zu leeren. Die Zustellung hat auf dem Land- und Luftweg bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Bankarbeitstag zu erfolgen; bei Überseegebieten innerhalb von 10 Bankarbeitstagen. (3) Die Preise für Postdienste im Inland sind distanzunabhängig, kostendeckend, angemessen und nach einheitlichen Grundsätzen festzulegen.
Article 5 - Divisions Der Royal Postal Service gliedert sich in die fünf Unternehmensbereiche Letters, Parcel & Logistics, Post Offices, Postal Fleet sowie Giro & Savings. Der vom Chancellor of the Exchequer bestimmte Managing Director of the Royal Postal Service ernennt und entlässt die Leiter der Unternehmensbereiche.
Article 6 - Address and Postcodes (1) Auf Postsendungen ist die Empfängeranschrift nach dem folgenden Schema anzugeben: 1. Name des Empfängers oder Firma (maximal zwei Zeilen mit maximal 40 Zeichen); 2. Straße und Hausnummer oder Postfach; 3. Stadt oder Gemeinde und Grafschaft; 4. Postleitzahl. (2) Die Postleitzahl ist eine sechsstellige alphanumerische Zeichenkombination, die den Zustellort eingrenzt. Sie ist nach dem Schema AA 0000 aufgebaut, wobei die ersten beiden Stellen die Postregion und die folgenden Stellen die Ortsteile sowie Straßen und Straßenabschnitte oder Großkunden kennzeichen. (3) Die Postregionen sind: 1. AD - Addington; 2. AL - Greater Aldenroth; 3. BR - Briston; 4. CA - Caeravon; 5. DC - Doncastle; 6. DY - Dyfflin 7. EV - Everdeen; 8. HC - Halcester; 9. HK - Hawkins; 10. HV - Haven; 11. OB - Ostbury; 12. TC - Tinchester 13. WP - Wallport; 14. WE - Wellington; 15. WF - Winfield; 16. FI - Fawkland Islands; 17. AT - Arates; 18. BS - Banosath; 19. CP - Campora; 20. MO - Mosambabo; 21. PA - Partha; 22. SM - Sermor; 23. TA - Tabun.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 19. Oktober im Jahre des Herrn 2011.
Jane II Regina (Großes Siegel des Königreiches) In Kraft getreten am 19.10.2011.
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