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Public Enterprises Quality Act

Ein Gesetz zur Stärkung der wirtschaftlichen Aktivität.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Article 1
(1) Die Regierung Ihrer Majestät wird ermächtigt und beauftragt, bis zum Monatsende des Januar 2010 Ausgaben in Höhe von 50.000 Pound Precious zu tätigen, um die Produktionsanlagen der Public Enterprises derart zu verbessern, dass Produkte höherer Qualität hergestellt werden können.
(2) Die Verwendung des zur Verfügung gestellten Gelds für einen Ausbau der Kapazitäten oder andere Investitionen ist nicht gestattet, weder im Ganzen noch in Teilen.

Article 2
(1) Die Public Enterprises sind angehalten, die Qualität ihrer Produkte kontinuierlich zu verbessern.
(2) Die Public Enterprises werden zu diesem Zweck die folgenden Quoten in ihrer Produktion einhalten:
a) ab dem 15. Dezember 2009 müssen mindestens 40% der produzierten Waren jedes Warentyps die Qualitätsstufe 2 oder höher erfüllen
b) ab dem 15. Januar 2010 müssen mindestens 70% der produzierten Waren jedes Warentyps die Qualitätsstufe 2 oder höher erfüllen
c) ab dem 15. Februar 2010 müssen alle produzierten Waren jedes Warentyps die Qualitätsstufe 2 oder höher erfüllen; es müssen außerdem mindestens drei veschiedene Warentypen in Qualitätsstufe 3 oder höher verfügbar gemacht werden.

Article 3
Falls die Public Enterprises durch Gesetz zur Durchführung oder Unterlassung von Maßnahmen verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nicht spätestens zwei Wochen (336 Stunden) nach ihrem Inkrafttreten nachgekommen worden ist, kann das House of Commons durch Resolution einen Vertreter bestimmen, der die entsprechende Maßnahme umsetzt bzw. abstellt. Dem so bestimmten Vertreter wird dazu Zugriff auf die entsprechenden Konten gewährt. Er ist nicht befugt, den dadurch erhaltenen Zugriff auf Konten für andere Zwecke als die Durchführung der überfälligen Verpflichtungen zu nutzen.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. Dezember im Jahre des Herrn 2009.


In Kraft getreten am 14.12.2009.

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