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Anti-Personnel Mine Ban Act

Ein Gesetz zum Verbot von Antipersonenminen.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Article 1 - Legal Definition
Antipersonenminen im Sinne des Gesetzes sind Landminen, die für den Einsatz gegen Personen ausgelegt oder dafür geeignet sind. Landminen, die nur für den Einsatz gegen Fahrzeuge ab einem Gewicht von 500 Pfund geeignet sind, gelten nicht als Antipersonenminen im Sinne des Gesetzes.

Article 2 - Ban
Die Entwicklung und Herstellung, die Einfuhr und Ausfuhr, der Erwerb und die Weitergabe sowie der Einsatz von Antipersonenminen ist untersagt.

Article 3 - Destruction
1) Antipersonenminen, die sich im Besitz der Krone befinden, sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu vernichten.
2) Antipersonenminen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswidrig hergestellt oder weitergegeben werden, sind durch die Polizeibehörden zu beschlagnahmen und umgehend zu vernichten.
3) Die Zurückbehaltung einer beschränkten Anzahl von Antipersonenminen durch staatliche Einrichtungen bleibt gestattet, soweit diese zur Entwicklung von Verfahren zur Minensuche, Minenräumung und Minenvernichtung oder zur Ausbildung in diesen Verfahren notwendig sind.
4) Verminte Gebiete, die auf albernischem Territorium gelegen sind, sind binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu räumen.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 12. April im Jahre des Herrn 2010.


In Kraft getreten am 12.04.2010.

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