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Census of Enterprises Act

Ein Gesetz zur Zählung albernischer Unternehmen sowie zu Reaktivierung stillgelegter Betriebe.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:

Article 1 - Census of Enterprises
1) Zur Feststellung der Aktivität von Unternehmen kann die Regierung Ihrer Majestät eine Betriebszählung anordnen. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Betriebszählungen im Sinne dieses Gesetzes muss mindestens zwei Monate betragen.
2) Eine Betriebszählung dauert fünf Tage (120 Stunden). Sie findet öffentlich an einem dafür bestimmten Ort statt.
3) Die Geschäftsleitungungen aller Unternehmen, die im Königreich tätig sind, sind verpflichtet, in diesem Thread durch Meldung folgender Informationen an der Betriebszählung teilzunehmen:
a) Name des Unternehmens
b) Anzahl und Art der Betriebe im Königreich
c) Namen der Besitzer und ihr jeweiliger Anteil am Unternehmen

4) Die Regierung Ihrer Majestät kann nach eigenem Ermessen im Zuge der Betriebszählung weitere Daten erheben. Entsprechende Angaben sind für die Unternehmen freiwillig.
5) Ist die Geschäftsleitung während der Betriebszählung vollständig gemäß Citizenship Act, Art. 5 abwesend gemeldet, verlängert sich die Frist zur Meldung bis fünf Tage nach der Rückkehr, höchstens aber bis vierzehn Tage nach Ende der Betriebszählung.

Article 2 - Inactivity
1) Nach dem Ende einer Volkszählung wird die Aktivität von Unternehmen festgestellt, die wenigstens eines der folgenden Kriterien erfüllen. Alle übrigen Unternehmen gelten als inaktiv.
a) Die Geschäftsleitung des Unternehmens hat an der Betriebszählung teilgenommen.
b) Das Unternehmen hat in den letzten 21 Tagen eine auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens bezogene Bekanntmachung veröffentlicht.
c) Das Unternehmen hat während der Betriebszählung feststellbare Aktivität am Markt gezeigt. Zur Feststellung dieses Kriteriums werden alle Angebote am Markt zu Beginn und nach Ende der Betriebszählung festgehalten. Aktivität am Markt ist dann festzustellen, wenn sich die Menge mindestens einer vom Unternehmen angebotenen Ware zum Beginn von der Menge zum Ende der Betriebszählung unterscheidet.

2) Die Inaktivität eines Unternehmen endet, wenn
a) seine Geschäftsleitung an einer späteren Betriebszählung teilnimmt.
b) die Geschäftsleitung das Unternehmen durch eine nachträgliche Meldung, die den Bestimmungen von Art. 1/3 genügt, nachmeldet.

Article 3 - Public Management
1) Auf öffentlich bekanntgegebene Anordnung des Exchequer kann die Geschäftsleitung eines inaktiven Unternehmens auf die Public Enterprises übertragen werden. Dies schließt insbesondere ein, ist aber nicht beschränkt auf das Recht, die Produktion in den Betrieben zu organisieren, Waren zu kaufen oder zu verkaufen, neue Betriebe zu bauen oder zu erwerben, vorhandene Betriebe zu erweitern oder zu verkaufen, die Finanzen durch Kredite, Geldanlagen oder Währungstausch zu verwalten und neue Verträge mit anderen Unternehmen, Behörden und Mitarbeitern zu schließen oder bestehende Verträge zu kündigen; sowohl innerhalb des Königreichs als auch im Ausland.
2) Als Aufwandsentschädigung sind 10% des monatlichen Gewinns an die Public Enterprises abzuführen, solange die Public Enterprises die Geschäfte des Unternehmens führen.
3) Auf Antrag der Besitzer eines Unternehmens ist die Geschäftsleitung eines inaktiven Unternehmens binnen 21 Tagen von den Public Enterprises auf eine von den Besitzern neu eingesetzte Geschäftsleitung zu übertragen.
4) Eine nach Art. 3/3 neu eingesetzte Geschäftsleitung hat nach ihrer Einsetzung fünf Tage (120 Stunden) Zeit, eine Nachmeldung des Unternehmens durchzuführen. In dieser Zeit ist Art. 3/1 für dieses Unternehmen nicht anwendbar.
5) Unternehmen, deren Geschäftsleitung bei den Public Enterprises liegt, nehmen abweichend von Art. 1/3 nicht an Betriebszählungen teil.

Article 4 - Final Clauses
1) Vor der ersten Betriebszählung im Sinne dieses Gesetzes gelten keine Unternehmen als inaktiv.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 26. April im Jahre des Herrn 2010.



In Kraft getreten am 26.04.2010.

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