Youth Protection Act
Ein Gesetz zum Jugendschutz in der Öffentlichkeit und im Bereich der Medien.
Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:
Article 1 - Purpose and Sphere of Application Aufgabe dieses Gesetzes ist der Schutz von Jugendlichen vor medialen Einflüssen, die ihrem Entwicklungsstand noch nicht entsprechen. Es findet insbesondere Anwendung auf: 1. öffentliche Veranstaltungen; 2. öffentliche Filmvorführungen; 3. Hörfunk und Fernsehen; 4. Druckerzeugnisse; 5. Bild-, Ton- und Datenträger; 6. elektronische und interaktive Medien; 7. Informations- und Kommunikationsdienste.
Article 2 - Defined Terms 1) Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2) Erziehungsberechtigte sind Eltern sowie sonstige Personen und Institutionen, denen das Erziehungsrecht zukommt, sowie Personen, die im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten die Erziehung ausüben. 3) Begleitpersonen sind Erziehungsberechtigte oder Personen über 18 Jahre, denen die Aufsicht über Jugendliche von den Erziehungsberechtigten fallweise anvertraut oder übertragen wurde. 4) Allgemein zugängliche Orte sind sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Betriebe, Gaststätten und sonstige Lokale. 5) Öffentliche Veranstaltungen sind Veranstaltungen, die allgemein zugänglich sind und nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen und nach außen abgegrenzten Personenkreis beschränkt sind.
Article 3 - Responsibilities 1) Jugendliche, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall gegenüber den Sicherheitsbehörden ihr Alter durch einen Führerschein, Reisepass oder eine andere geeignete Bescheinigung nachzuweisen. 2) Die Erziehungsberechtigten und sonstigen Begleitpersonen haben dafür zu sorgen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden jungen Menschen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen beachten. 3) Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Sie haben auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.
Article 4 - Publicly Accessible Locations and Public Events 1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 20 Uhr und von der Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres nur in der Zeit von 5 Uhr bis 24 Uhr erlaubt. 2) Außerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Zeiten dürfen sich junge Menschen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen jeweils nur mit einer Begleitperson aufhalten oder wenn ein rechtfertigender Grund (z.B. Heimweg) vorliegt. 3) Jugendliche dürfen sich nicht in Lokalen oder Betriebsräumlichkeiten aufhalten, die wegen ihrer Beschaffenheit junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, wie z.B. Räumlichkeiten, in denen Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, Peepshows, Swinger-Klubs, Spiellokalen und Wettbüros. Durch Statutory Instruments können weitere Lokalen und Räumlichkeiten bestimmt werden, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können.
Article 5 - Public Screenings 1) Jugendliche dürfen öffentliche Filmvorführungen besuchen, wenn der besuchte Film für ihre Altersstufe zugelassen ist. 2) In Begleitung einer erziehungsberechtigten oder von dieser bevollmächtigten erwachsenen Person dürfen Jugendliche öffentliche Filmvorführungen besuchen, wenn sie das für den besuchten Film geltende Zutrittsalter nicht um mehr als drei Jahre unterschreiten. 3) Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung müssen das zugelassene Zutrittsalter für jede einzelne öffentliche Filmvorführung am Eingang oder an der Kinokasse gut sichtbar bekannt machen. Sie haben in Zweifelsfällen anhand eines Führerscheins, Reisepasses oder einer anderen geeigneten Bescheinigung festzustellen, ob die Besucher das festgesetzte Mindestalter erreicht haben.
Article 6 - Media Distribution 1) Trägermedien und Medieninhalte dürfen an Jugendliche Jugendliche nur abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für deren Alter geeignet sind. Dies gilt auch für Vertriebsarten ohne persönlichen Kontakt. 2) Die abgebende Person oder Stelle haben in Zweifelsfällen anhand eines Führerscheins, Reisepasses oder einer andere geeigneten Bescheinigung festzustellen, ob die Konsumenten das festgesetzte Mindestalter erreicht haben. Kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist die Aushändigung des Mediums oder der Zugang dazu zu verweigern. 3) Hörfunk- und Fernsehsendungen sind entsprechend ihrer Altersfreigabe an bestimmte Sendezeiten gebunden: a) Programme mit einer Freigabe ab 12 Jahren dürfen ab 18 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gesendet werden. b) Programme mit einer Freigabe ab 15 Jahren dürfen ab 20 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gesendet werden. c) Programme mit einer Freigabe ab 18 Jahren dürfen ab 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gesendet werden.
Article 7 - Youth Endangering Contents Pornographische, gewaltverherrlichtende und gewaltverharmlosende Inhalte dürfen Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden.
Article 8 - Board of Media Classification 1) Das National Board of Media Classification (NBMC) setzt sich aus Fachpersonen aus den Bereichen Pädagogik, Sozialwissenschaften, Medienanbietern, Kultur und Recht zusammen, welche von der Regierung Ihrer Majestät für die Dauer von sechs Monaten gewählt werden. 2) Den Mitgliedern des NBMC sind zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion vor der Verbreitung alle notwendigen Informationen und Exemplare der zu vertreibenden Waren zur Verfügung stellen. 3) Das NBMC überprüft Medieninhalte für alle Arten von Trägermedien und Vertriebsarten auf eine mögliche Jugendbeeinträchtigung und setzt verbindliche Altersgrenzen fest. 4) Audiovisuelle, elektronische und interaktive Medien sind entsprechend ihrer Altersfreigabe sichtbar zu kennzeichnen: a) U ( Universal) - Für alle geeignet. b) PG (Parental Guidance) - Alle Alter sind erlaubt, aber manche Szenen können ungeeignet für Kinder unter 7 Jahren sein. c) 12 - Freigegeben für Personen über 12 Jahren. d) 15 - Freigegeben für Personen über 15 Jahren. e) 18 - Freigegeben für Personen über 18 Jahren. 5) Audiovisuelle, elektronische und interaktive Medien ohne Altersangaben werden wie solche mit der Altersangabe 18 behandelt. Davon ausgenommen sind Instruktions- und Lehrfilme sowie ältere Filme ohne Altersangabe, sofern nach Ermessen des Händlers keine Beeinträchtigung der Entwicklung oder des sozialen Verhaltens von Jugendlichen zu befürchten ist und die Abgabe altersgerecht erfolgt.
Article 9 - Sanctions 1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen durch Personen über 18 Jahren werden mit Geldbuße oder Ersatzfreiheitsstrafe geahndet. 2) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und in besonders schweren Fällen kann die Betriebserlaubnis auf Antrag der Regierung Ihrer Majestät mit gerichtlicher Zustimmung entzogen werden. 3) Widerrechtliche Gewinne sind einzuziehen.
Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 6. Januar im Jahre des Herrn 2010.
In Kraft getreten am 06.01.2010.
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