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Basic Treaty between the Kingdom of Albernia and the Democratic Union

Grundlagenvertrag zwischen dem Kingdom of Albernia und der Demokratischen Union

Art. 1 [Ziel | Ambition]
1. Dieser Vertrag dient der Etablierung grundlegender Beziehungen zwischen den Unterzeichnerstaaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu unternehmen, solange dieser Vertrag besteht.

Art. 2 [Diplomatische Einstufung | Diplomatic Classification]
Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.

Art. 3 [Grenzzusicherung | Territorial Issues]
Die Unterzeichnerstaaten sichern sich gegenseitig territoriale Integrität zu. Die Unverletzbarkeit der Grenzen des Vertragspartners wird vollumfänglich anerkannt.

Art. 4 [Einreisebestimmungen | Immigration]
1. Die Unterzeichnerstaaten verzichten grundsätzlich auf Einreisebeschränkungen in Form von Visa für Bürger des jeweiligen Vertragspartners.
2. Hiervon unberührt sind Einreiseverbote, die im Rahmen von Strafprozessen von Gerichten der Unterzeichnerstaaten gegen Bürger des Vertragspartners verhängt wurden.
3. Dieser Artikel darf in seiner Gültigkeit im Krisen- oder Katastrophenfall zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erfordert. Über die Aussetzung ist der Vertragspartner unter Angabe der Gründe zu informieren. Nach Wegfall der Gründe für die Aussetzung müssen sämtliche Reisebeschränkungen wieder aufgehoben werden.

Art. 5 [Doppelte Staatsbürgerschaft | Dual Citizenships]
1. Die vertragsschließenden Parteien kommen darin überein, innerhalb einer Frist von einem Jahr über die Einrichtung doppelter Staatsbürgerschaften zu debattieren. Ziel soll es sein, doppelte Staatsbürgerschaften für solche Kinder zu ermöglichen, deren Elternteile sowohl aus dem Königreich Albernia als auch aus der Demokratischen Union stammen.
2. Wird in Zukunft eine solche Regelung getroffen, so soll sie schriftlich in diesem Vertrag verankert werden.

Art. 6 [Botschafteraustausch | Exchange of Ambassadors]
1. Die vertragsschließenden Parteien bekräftigen ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
2. Werden Botschafter in das Gastgeberland entsandt, soll durch das Gastgeberland ein geeignetes Gelände zur Errichtung einer Botschaft zur Verfügung gestellt werden.
3. Das zur Verfügung gestellte Gelände soll als exterritorial gelten.
4. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie die Familien von Diplomaten und Mitarbeitern sind für die Dauer ihrer Tätigkeit bzw. ihres Aufenthalts aufgrund der diplomatischen Tätigkeit von Familienangehörigen vor der Strafverfolgung durch die Behörden des Gastgeberlandes geschützt. Diplomaten und Mitarbeiter der Vertretung sowie deren Familien können bei strafrechtlich relevanten Vergehen ausgewiesen werden. Die Ausweisung ist dem Vertragspartner unter Angabe von Gründen anzuzeigen.

Art. 7 [Diplomatische Konsultation | Diplomatic Consultations]
1. Die vertragsschließenden Parteien treffen sich mindestens ein Mal im halben Jahr zum Austausch diplomatisch-politischer Erkenntnisse.
2. Die Treffen sollen abwechselnd im Königreich Albernia und der Demokratischen Union stattfinden.

Art. 8 [Wirtschaftliche Zusammenarbeit | Economic Cooperation]
Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen ihren Wunsch, wirtschaftlich enger zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck verzichten die Unterzeichnerstaaten darauf, Unternehmen, deren Hauptsitz im jeweils anderen Land liegt, bei der Gründung von Zweigstellen auf dem eigenen Territorium zu behindern.

Art. 9 [Juristische Zusammenarbeit | Judicial Cooperation]
1. Die vertragsschließenden Parteien schließen ein Auslieferungsabkommen und sichern sich die gegenseitige Auslieferung von mit Haftbefehl gesuchten Straftätern zu, die Zuflucht im jeweils anderen Land gesucht haben, um so einer Strafverfolgung im Heimatland zu entgehen. Die Auslieferung von eigenen Staatsbürgern bleibt ausgeschlossen.
2. Ausgenommen von dieser Regelung sind solche Straftäter, die einen berechtigten Anspruch auf Asyl aufgrund politischer Verfolgung haben.

Art. 10 [Konfliktregelung | Settlement of Disputes]
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation, geregelt.

Art. 11 [Kündigung | Abrogation]
Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den Vertragsparteien zu führen.

Art. 12 [Schlussbestimmungen | Final Provisions]
1. Die Vertragspartner kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat eine unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner und der Ratifizierung der dafür zuständigen Institutionen in Kraft.


Geschehen zu Aldenroth, den 4. Dezember 2009


Für die Demokratische Union:


Für das Kingdom of Albernia:

In Kraft getreten am 30.12.2009.

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