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Her Majesty’s Armed Forces Act

Ein Gesetz zur Festlegung der Grundlagen der Streitkräfte des Königreiches Albernia.

Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:


Section I - General Provisions

Article 1 - Basics

1) Im Königreich bestehen Streitkräfte.
2) Sie werden im Allgemeinen als "Her Majesty’s Armed Forces" bezeichnet. Zulässige Bezeichnung sind auch "Albernian Armed Forces" sowie "Royal Armed Forces".
3) Die Streitkräfte Ihrer Majestät unterteilen sich drei Teilstreitkräfte. Diese sind:
a) die Royal Navy, inklusive dem Corps of Royal Marines;
b) die Royal Army;
c) die Royal Air Force.
4) Außerhalb der Teilstreitkräfte können weitere Untergliederungen der Streitkräfte Ihrer Majestät bestehen.

Article 2 - Professional Armed Forces, Reserve Personnel, National Service
1) Die Streitkräfte Ihrer Majestät sind eine Berufsarmee.
2) Ein Wehrdienst ist in Friedenszeiten nicht vorgesehen.
3) Unbeschadet hiervon können Reservisten, welche sich freiwillig als Reservist für die Streitkräfte Ihrer Majestät verpflichten, jederzeit zum Dienst in den Streitkräften herangezogen werden.

Article 3 - Purpose
1) Die Aufgabe der Streitkräfte Ihrer Majestät ist der Schutz, die Verteidigung und die Durchsetzung der Interessen des Königreiches.
2) Insbesondere ist es ihre Aufgabe, den Frieden zu wahren und die Sicherheit und Freiheit des Königreiches, sämtlicher seiner Besitzungen und seiner Bewohner vor ausländischen Bedrohungen zu gewährleisten.
3) Die Streitkräfte Ihrer Majestät unterstützen die zivilen Behörden bei
a) der Verhinderung und Bekämpfung von Katastrophen sowie der Beseitigung ihrer Folgen,
b) der Abwehr schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung,
c) der Bewältigung weiterer außerordentlicher Situationen und ihrer Folgen.

Article 4 - Sortie
1) Die Streitkräfte Ihrer Majestät werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesetzt.
2) Der Einsatz der Streitkräfte Ihrer Majestät erfolgt auf Anordnung der jeweils zuständigen Befehlshaber.
3) Dem Parlament kommt keinerlei Befugnis im Rahmen einsatztechnischer und organisatorischer Fragen des Militärs zu. Diese ist ausschließlich der Regierung Ihrer Majestät und den entsprechenden Institutionen der Streitkräfte Ihrer Majestät vorbehalten.
4) Das Parlament bespricht und beschließt ausschließlich grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit militärischen Angelegenheiten und solchen der Streitkräfte Ihrer Majestät.


Sction II - Command Structure

Article 5 - High Command of Her Majesty’s Armed Forces

1) Die Streitkräfte Ihrer Majestät werden durch das Oberkommando der Streitkräfte Ihrer Majestät geführt.
2) Das Oberkommando wird durch Ihre Majestät die Königin als Oberbefehlshaberin aller Truppen des Königreiches Albernia geführt.
3) Der Premierminister führt im Namen Ihrer Majestät der Königin den Oberbefehl über die Streitkräfte Ihrer Majestät.
4) Die militärische Leitung der Streitkräfte obliegt dem Defence Council und den ihm unterstellten Defence Boards der Teilstreitkräfte.

Article 6 - Rank Order
1) Die Dienstgradgruppen der Streitkräfte Ihrer Majestät sind in drei Kategorien aufgeteilt. Diese sind:
a) Offiziere;
b) Unteroffiziere;
c) Mannschaften.
2) Die Dienstgrade der einzelnen Teilstreitkräfte werden durch Gesetz festgelegt.


Section III - Allocation of Forces

Article 7 - Number of Armed Forces

1) Die Truppenstärke der Streitkräfte Ihrer Majestät beträgt 250.000 Soldaten.
2) Die Reserve der Streitkräfte Ihrer Majestät beträgt 250.000 Reservisten.
3) Das Corps der zivilen Angestellten besteht aus 90.000 Mitarbeitern.

Article 8 - Royal Navy
1) Die Truppenstärke der Royal Navy beträgt 62.000 Soldaten. Hiervon sind 12.000 Angehörige des Corps of Royal Marines und 9.500 Angehörige des Fleet Air Arm.
2) Die Royal Navy verfügt insbesondere über:
a) Flugzeugträger,
b) Zerstörer,
c) Fregatten,
d) Patrouillenboote,
e) Minenboote,
f) U-Boote,
g) Kampfflugzeuge,
h) Tankflugzeuge,
i) Hubschrauber.

Article 9 - Royal Army
1) Die Truppenstärke der Royal Army beträgt 135.000 Soldaten. Hiervon sind 5.000 Angehörige der Army Air Corps.
2) Die Royal Army verfügt insbesondere über:
a) Kampfpanzer,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) Panzerhaubitzen,
d) Kampfhubschrauber,
e) Hubschrauber.

Article 10 - Royal Air Force
1) Die Truppenstärke der Royal Air Force beträgt 53.000 Soldaten.
2) Die Royal Air Force verfügt insbesondere über:
a) Kampfflugzeuge,
b) Transportflugzeuge,
c) Tankflugzeuge,
d) Hubschrauber.

Article 11 - Nuclear Deterrent
1) Die Streitkräfte Ihrer Majestät verfügen über Nuklearwaffen.
2) Der Umgang und Einsatz von Nuklearwaffen unterliegt besonderen Vorschriften.
3) Nuklearwaffen werden ausschließlich auf hierfür vorgesehenen U-Booten der Royal Navy stationiert.


Section IV - Final Provisions

Article 12 - Governmental Regulations and Orders

1) Durch Verordnung der Regierung Ihrer Majestät oder des Premierministers können sämtliche Angelegenheiten, welche sich aus diesem Gesetz ergeben und nicht durch Gesetz geregelt sind, festgelegt werden.
2) Konkrete organisatorische und einsatztechnische Angelegenheiten können durch Befehle und Anordnungen der zuständigen Befehlshaber getroffen werden.


Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 14. November im Jahre des Herrn 2009. Geändert durch Gesetz vom 11.03.2012.


In Kraft getreten am 14.11.2009.
Zuletzt geändert am 11.03.2012.

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