Gesetz bearbeiten
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Text:
Ein Gesetz zur Regelung der Regentschaft des Königreiches im Falle der Minderjährigkeit oder des Unvermögens des Monarchen, seiner Abwesenheit oder anderweitigen Verhinderung [i]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/i] [b]Article 1 - Regency while the Monarch is under eighteen[/b] 1) Hat der Monarch zum Zeitpunkt seiner Thronbesteigung noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so nimmt ein Regent die Aufgaben des Monarchen in seinem Namen wahr. Die Regentschaft endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Monarchen. 2) Ist durch Gesetz oder durch tradiertes Gewohnheitsrecht bestimmt, dass der Monarch anlässlich seiner Thronbesteigung oder aus anderem Anlass einen Eid zu leisten oder eine sonstige rechtswirksame Versicherung abzugeben habe, so soll dies erst bei Eintritt seiner Volljährigkeit erfolgen. [B]Article 2 - Regency during total incapacity of the Monarch[/B] 1) Ist der Monarch objektiv durch Krankheit an Geist oder Körper oder durch andere Umstände daran gehindert, seinen königlichen Pflichten nachzukommen, und wird dies aufgrund der Gutachten zweier unabhängig voneinander urteilender Mediziner von anerkannter fachlicher Kompetenz übereinstimmend von mindestens vier von fünf Mitgliedern von Her Majesty\'s Most Honourable Privy Council schriftlich festgestellt worden, so soll ein Regent bestellt werden, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Monarchen in dessen Namen betraut ist. Die Regentschaft endet mit der Genesung oder der Wiederverfügbarkeit des Monarchen, die in gleicher Weise festzustellen ist wie die Erkrankung oder die Verhinderung. 2) Erklärungen von Her Majesty\'s Most Honourable Privy Council im Sinne des vorigen Absatzes sind am Tage ihrer Abgabe allgemein publik zu machen. [B]Article 3 - The Regent[/B] 1) Sollte gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes der Fall der Notwendigkeit einer Regentschaft eintreten, so soll diejenige Person Regent werden, die den vordersten Rang in der Thronfolge einnimmt, sofern sie nicht wegen Minderjährigkeit, Nichtbesitz der albernischen Staatsangehörigkeit oder aus sonstigen gesetzlich fixierten Gründen disqualifiziert ist. 2) Sollte eine zum Zeitpunkt der Notwendigkeit einer Regentschaft disqualifizierte Person mit höherem Rang in der Thronfolge als der gegenwärtige Regent ihre Qualifikation (wieder)erlangen, so soll sie an dessen Stelle Regent werden. 3) Sollte der Regent sich während seiner Regentschaft disqualifizieren, sterben oder im Sinne von Artikel 2 dieses Gesetzes nicht mehr in der Lage sein, den königlichen Pflichten nachzukommen, so soll die in der Thronfolge nächstrangige qualifizierte Person Regent werden. [b]Article 4 - Oath to be taken by, and limitations of the power of the regent[/b] 1) Vor Antritt seines Amtes, und bevor er mit der Ausübung der königlichen Amtspflichten beginnt, soll der Regent im Beisein der Mitglieder des Privy Council öffentlich folgenden Eid leisten: [i]Ich gelobe, dass ich meinem König/meiner Königin, seinem/ihrem Hause und seinen/ihren Erben stets treu und loyal ergeben sein werde im Einklang mit dem Gesetze. Ich gelobe ferner, dass ich meine Pflichten als Regent getreulich und pflichtbewusst erfüllen, stets im Einklang mit dem Gesetze regieren und mit all meiner Macht und Kraft die Sicherheit, die Ehre und die Würde meines Königs/meiner Königin sowie das Wohl seines/ihres Volkes verteidigen werde. So wahr mir Gott helfe.[/i] 2) Während einer Regentschaft soll es dem Regenten nicht gestattet sein, einem Gesetz seinen Royal Assent zu erteilen, das die Veränderung der Thronfolgeregelung zum Inhalt hat. [b]Article 5 - Power to delegate royal functions to privy counsellors[/b] 1) Im Falle einer nicht derart schwerwiegenden Erkrankung wie in Artikel 2 definiert, einer vorübergehenden Verhinderung, der längeren Abwesenheit oder aus sonstigem Anlass ist es dem Monarchen gestattet, durch Letters Patent unter dem Großen Siegel des Königreiches königliche Befugnisse an die Mitglieder von Her Majesty\'s Most Honourable Privy Council zu delegieren, um den reibungslosen Fortgang der Staatsgeschäfte zu gewährleisten. 2) Per se nicht delegierbar ist das Recht zur Parlamentsauflösung sowie zur Verleihung von Titeln, Peerages und sonstiger höchster Ehrungen, es sei denn verbunden mit detaillierten Anweisungen des Monarchen für einen konkreten Anwendungsfall. 3) Alle gemäß den Bestimmungen dieses Artikels delegierten königlichen Vorrechte werden in der Regel von der Gesamtheit der Mitglieder von Her Majesty\'s Most Honourable Privy Council ausgeübt, mindestens jedoch von zwei Privy Counsellors, wenn der Monarch durch Letters Patent Entsprechendes verfügt. Rechtsakte die Ausübung der delegierten Vorrechte betreffend müssen die Unterschriften der Mehrheit der mit der Wahrnehmung beauftragten Personen tragen, um gültig zu sein. 4) Her Majesty\'s Most Honourable Privy Council setzt sich zusammen aus der Mutter oder dem Vater des Monarchen (so noch am Leben), dem Ehegatten des Monarchen (so vorhanden) und den beiden volljährigen Personen, die die vordersten Ränge in der Thronfolge einnehmen, ferner aus weiteren Personen, die der Monarch durch Letters Patent unter dem Großen Siegel des Königreiches in seinen Rat zu berufen beliebt. Die Zahl der Mitglieder vor Her Majesty\'s Most Honourable Privy Council soll dabei fünf Mitglied betragen. Im Falle einer Regentschaft gemäß Artikel 3 scheidet der Regent bei Amtsantritt aus dem Rat aus, so er ihm zuvor angehört hat; an seine Stelle tritt die volljährige Person, die in der Thronfolge den nächsten Rang einnimmt. 5) Jedwede Delegierung königlicher Vorrechte an Mitglieder des Privy Council soll nichtig sein im Falle des Dahinscheidens des Monarchen sowie bei Eintreten der Notwendigkeit einer Regentschaft. [b]Article 6 - Privileges and Interpretation[/b] 1) Die Mitglieder von Her Majesty\'s Most Honourable Privy Council sollen, sofern ihnen dieses Recht nicht sowieso bereits aufgrund der Bräuche und Tradition des Königreiches zusteht, für die Dauer ihrer Amtszeit als Privy Counsellors berechtigt sein, den Titel "His/Her Royal Highness" (abgekürzt HRH) zu führen. Sie sind ferner berechtigt, ihrem Namen das postnominale Kürzel "PC" anzufügen. 2) Die in diesem Gesetzeswerk synonym verwendeten Begriffe „königliche Pflichten“, „königliche Aufgaben“, „Aufgaben des Monarchen“ u.ä. bezeichnen die Gesamtheit der der albernischen Krone zukommenden Vorrechte und Befugnisse, seien sie gesetzlicher oder gewohnheitsrechtlicher Natur. [i]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 26. März im Jahre des Herrn 2009.[/i]
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