Gesetz bearbeiten
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Acts of Parliament
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Text:
[i]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/i] [B]Section I – Allgemeines[/B] Article 1 1. Es besteht ein House of Lords als Vertretung des Adels und des Klerus sowie als erste Kammer der Houses of Parliament. 2. Es besteht aus den Hereditary und den Life Peers des Königreiches sowie allen Adeligen von Amts wegen. Ferner sind der Ehepartner und die Kinder des Monarchen sowie die Erzbischöfe von St. Gardins und St. Arivor Mitglieder. Article 2 1. Der Lord Chancellor beruft das House of Lords jeweils zu einer Sitzung ein, wenn ein Antrag vorliegt. 2. Er schließt die Sitzung des House of Lords, wenn alle Anträge abgehandelt worden sind. [B]Section II – Mitglieder, Vorsitz und Rederecht[/B] Article 3 1. Hereditary Peers sind alle Adeligen des Königreiches, die in den Stand eines Adeligen erhoben worden, und deren Titel sich auf die Kinder vererbt. 2. Life Peers wurden durch die Königin wegen ihrer Verdienste in den Stand des Adels erhoben, jedoch wurde ihnen das Recht, ihren Titel an seine Nachkommen zu vererben, nicht gewährt. 3. Adelige von Amts wegen sind alle Adeligen, die ihren Adelstitel verbunden mit einem Amt, welches sie im Auftrag der Königin ausführen, erhalten haben. Article 4 1. Das House of Lords tagt unter dem Vorsitz des Lord High Chancellors. 2. Der Lord High Chancellor übt das Hausrecht aus und sorgt für einen geordneten Ablauf der Sitzungen. 3. Der Lord Chancellor vertritt das House of Lords und verkündet seine Entscheidungen. 4. Für den Fall der Abwesenheit wird der Lord Chancellor durch den Lord Privy Seal vertreten. Article 5 1. Über ein Rederecht im House of Lords verfügen die Mitglieder des House of Lords. 2. Über ein eingeschränktes Rederecht verfügt der Speaker des House of Commons. Er hat dem House of Lords über die Anträge des House of Lords, die dem House of Commons vorgelegt werden, ihre Behandlung und die Ergebnisse bericht zu erstatten und ist hierzu berechtigt, im House of Lords das Wort zu ergreifen. 3. Über ein eingeschränktes Rederecht verfügen die Mitglieder der Regierung ihrer Majestät. Sie dürfen im House of Lords das Wort ergreifen, wenn es ihnen durch 1/3 der Mitglieder gestattet wurde. Diese Erlaubnis muss einzeln für jedes Mitglied erteilt werden, bei jeder Erlaubnis ist jedoch die Erlaubnis für den Premierminister ihrer Majestät eingeschlossen. Die Erlaubnis kann für eine gesamte Sitzung erteilt werden, oder auf eine Anzahl an Ausführungen beschränkt werden [B]Section III - Geschäftsordnung[/B] Article 6 1. Im House of Lords werden alle Anträge diskutiert. 2. Anträge im House of Lords einbringen vermag nur ein Mitglied des House of Lords. Article 7 1. Über jeden Antrag wird eine Aussprache abgehalten. 2. Sie erfolgt öffentlich. 3. Sie Aussprache dauert mindestens 5 Tage. 4. Sie kann auf Antrag von mehr als der Hälfte der Mitglieder vorzeitig beendet werden. 5. Die Dauer einer Aussprache ist nicht beschränkt. 6. Das Ende der Aussprache wird durch den Lord Chancellor vorgeschlagen. Sie endet, wenn innerhalb von 24 Stunden nach dem Vorschlag kein Antrag auf Weiterführung der Aussprache eingereicht wurde, den mindestens 2 Mitglieder unterzeichnen. Article 8 1. Dem House of Lords steht es zu, dem House of Commons Gesetzesvorschläge zu unterbreiten. 2. Gesetzentwürfe müssen mit der einfachen Mehrheit dem House of Commons unterbreitet werden. 3. Das House of Commons ist verpflichtet, einen jeden Vorschlag des House of Lords zu behandeln. Der Speaker hat dem House of Lords hierüber bericht zu erstatten. Article 9 1. Dem House of Lords steht es frei, jederzeit der Regierung ihrer Majestät, einem Mitglied derselben oder einem Beamten der Krone einen Ratschlag zu erteilen. 2. Ein Ratschlag wird in offener Form durch den Lord Chancellor überbracht. 3. Der Person, dem ein Ratschlag erteilt wurde, ist verpflichtet diesen zu anzunehmen und soll eine Abweichung den Lords in schriftlicher oder mündlicher Form begründen. Article 10 1. Abstimmungen finden öffentlich statt. 2. Abstimmungen finden bei normalen Anträgen nur auf den Wunsch eines Drittels der Mitglieder statt. 3. Der Lord Chancellor muss bei Ende der Aussprache einen Zeitraum von 48 Stunden lassen, in dem Anträge auf Abhaltung einer Abstimmung einschließlich des Beschlussantrages vorzubringen und von so vielen Mitgliedern zu unterstützen sind, dass mindestens 1/3 der Mitglieder für eine Abstimmung eintritt. 4. Bei Gesetzesanträgen und Empfehlungsanträgen findet eine Abstimmung nach dem Ende der Aussprache statt. Article 11 1. Abstimmungen dauern 96 Stunden. 2. Die Abstimmungsfrage ist durch den Lord Chanellor einzuleiten. Dieser hat die Abstimmungsfrage so zu stellen, dass eine Antwort mit „Yes“, „No“ oder „Abstention“ geantwortet werden kann und eine Antwort mit „Yes“ dem Antrag zustimmt. 3. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen nicht gestattet. 4. Zur Annahme eines Antrags ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. 5. Beschlüsse des House of Lords müssen durch jeden Untertanen ihrer Majestät in ihrer form akzeptiert werden. Sie können nicht angezweifelt werden, es sei den sie stehen im Konflikt mit dem Gesetz. Sie haben keinerlei rechtsverbindliche Wirkung, sofern dies nicht ausdrücklich per Gesetz festgelegt wurde. Article 12 1. Ein jedes Mitglied des House of Lords ist zu einem höflichen und respektvollen Auftreten gegenüber den Peers und jeder anderen Person verpflichtet. Eine jede Person, welche vor dem House of Lords redet, möge dies ebenfalls beachten. 2. Hierbei möge den Titeln und Prädikaten der Mitglieder Beachtung geschenkt werden, wie dies das Gesetz vorsieht. Eine Respektvolle Anrede im Plural ist einem Mitglied des Adels angemessen. 3. Für den Falle eines ungebührlichen Benehmens oder eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder die Geschäftsordnung hat der Vorsitzende die nötigen Maßnahmen zu treffen, um die Ordnung zu wahren. 4. Der Vorsitzende hat das Recht, eine Person mittels eines Order Calls zur Ordnung zu rufen, es für sein Verhalten im House of Lords zu rügen oder ihm das Rederecht zu entziehen. Mitglieder können in diesem Falle von den Sitzungen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss muss befristet werden und kann durch das House of Lords auf Antrag eines Drittels der Mitglieder mit der Mehrheit der Stimmen aufgehoben werden, sofern er 21 Tage überschreitet. 5. Der Vorsitzende hat bei den Ordnungsmaßnahmen Maß zu wahren und soll die Mittel im angemessenen Verhältnis wählen. [B]Section IV – Der Privy Council[/B] Article 13 1. Der Privy Council ist der persönliche Rat der Königin und wird als Ausschuss und Präsidium des House of Lords gebildet. 2. Er besteht aus den Inhabern der Hofämter, die die folgenden sind: a) der Lord High Chancellor of Albernia b) der Lord Great Chamberlain of the Household c) der Lord Privy Seal d) der Lord at Arms e) der Lord Justice of Albernia Article 14 1. Die Mitglieder des Privy Council und Inhaber der Hofämter werden durch die Königin bestimmt und gehören immer dem erblichen Adel an. 2. Die Inhaber der Hofämter sind die höchsten Amtsträger des Kingdom. 3. Hiervon ausgenommen ist das Amt des Lord Justice of Albernia, welches mit dem Amt des Lord of Appeal in Ordniary verbunden ist, und welcher gemäß den Regelungen des Gesetzes für die Gerichte bestimmt werden soll. Article 15 1. Der Privy Council tagt unter dem Vorsitz des Lord Chancellors, in seiner Vertretung des Lord Privy Seal, in oder ohne die Anwesenheit der Königin. 2. Der Privy Council vertritt den Monarchen in allen Amtspflichten für den Fall, dass er vorübergehend verhindert ist, diese Wahrzunehmen, ebenfalls im Fall der Vakanz des Thrones. 3. In diesem Falle werden die Amtspflichten des Monarchen durch den Privy Council kollegial und durch Mehrheitsentscheidungen in Form von Orders in Council ausgeübt. Sie sind durch alle Mitglieder zu bestätigen, besiegeln und unterzeichnen. 4. Für den Fall, dass eine Aufgabe nicht durch das Kollegium wahrgenommen werden kann, nimmt der Vorsitzende seine Aufgabe wahr. Article 16 1. Die Auflösung des House of Commons vor den Wahlen erfolgt durch den Privy Council auf Vorschlag der Königin. 2. Sie hat dem Privy Council die Vorlage für eine Order in Council vorzulegen, welches das House of Commons schließt und seine Mitglieder entlässt. 3. Diese Order in Council ist durch alle Mitglieder des Privy Council zu unterzeichnen und bekommt anschließend durch die Unterschrift ihrer Majestät und die Verkündung im House of Commons Rechtsgültigkeit. [B]Section V: Das Judicial Committee[/B] Article 17 1. Das Judicial Committee bildet einen Ausschuss des House of Lords. 2. Er besteht aus dem Lord of Appeal in Ordinary. Article 18 1. Die Befugnisse und Arbeitsweise des Judicial Committee regelt das Gesetz. 2. Die Berufung des Lord of Appeal in Ordinary regelt das Gesetz. [i]Gebilligt auf Beschluss des Parlaments und mit Zustimmung der Königin Erhabenster Majestät am 04. Februar im Jahr unseres Herrn 2004. Geändert am 07. September 2004. Jane II Regina (Großes Siegel des Königreichs) [/i]
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