Gesetz bearbeiten
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Text:
[i]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/i] [b]Article 1[/b] 1) Jedem Staatsbürger des Königreichs im Sinne von Art. 1 des Citizenship Act steht ein monatliches Grundeinkommen, das Citizens´ Income, zu. Die Zahlung des Grundeinkommens ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft. 2) Die Höhe des Grundeinkommens beträgt fünfundsechzig Pound Precious. 3) Das Grundeinkommen ist steuerfrei und nicht als Geldeingang im Sinne des Taxes Act zu behandeln. 4) Der Empfänger kann den Bezug des Citizens´ Income monatsweise verweigern. Dazu genügt eine formlose Mitteilung an die Schatzkanzlei. [b]Article 2[/b] Die Bestimmungen des Art. 11 General Tariff Act sind auf die Bezahlung des Grundeinkommens entsprechend anzuwenden. [b]Article 3[/b] Die erste Zahlung des Grundeinkommens erfolgt rückwirkend für den 1. Oktober 2007. [I]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 2. November im Jahre des Herrn 2007. Jane II Regina (Großes Siegel des Königreiches)[/I]
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