Gesetz bearbeiten
Titel:
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Text:
Ein Gesetz zur Organisation der königlich-albernischen Staatsbank. [i]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten verordnet werden, was folgt:[/i] [b]Art. 1 - Allgemeines[/b] 1) Das Königreich Albernia unterhält eine Staatsbank, die den Namen "Bank of Albernia" trägt. 2) Die Bank of Albernia nimmt geld- und währungspolitische Aufgaben wahr. 3) Der Sitz der Bank of Albernia ist Aldenroth. [b]Art. 2 - Leitung[/b] 1) Der Governor der Bank of Albernia leitet diese und trifft sämtliche Entscheidungen über ihre Aktivitäten. 2) Der Governor wird auf Vorschlag der Regierung Ihrer Majestät von der Königin ernannt. Seine Amtszeit ist auf sechs Monate begrenzt. 3) Ein Governor der Bank of Albernia kann nach dem Ende seiner Amstzeit erneut durch die Regierung Ihrer Majestät zur Ernennung vorgeschlagen werden. [b]Art. 3 - Verhältnis zur Regierung Ihrer Majestät[/b] 1) Die Bank of Albernia ist eine unabhängige Einrichtung und an Weisungen der Regierung Ihrer Majestät nicht gebunden. 2) Die Bank of Albernia unterstützt die Wirtschaftspolitik der Regierung Ihrer Majestät, soweit es ihr möglich ist, ohne ihre zentralen Ziele zu verletzen. [b]Art. 4 - Geldmengensteuerung[/b] 1) Die Bank of Albernia hat als einzige Einrichtung im Königreich Albernia das Recht, Banknoten auszugeben. 2) Die Banknoten der Bank of Albernia lauten auf Pound Precious. 3) Die Bank of Albernia verfolgt bei der Geldmengensteuerung das Ziel, Änderungen des Preisniveaus gering zu halten. [b]Art. 5 - Teilnahme an der Wirtschaft[/b] 1) Die Bank of Albernia nimmt am wirtschaftlichen Geschehen teil und hat die Erlaubnis, Geschäfte zu treiben. 2) Die Bank of Albernia besitzt insbesondere das Recht, Kredite zu vergeben. 3) Die Bank of Albernia unterhält keine Betriebe, die nicht zur unmittelbaren Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden; insbesondere besitzt sie keine produzierenden Betriebe. [b]Art. 6 - Überschuß von Geldeinheiten[/b] 1) Die Bank of Albernia verfügt über Reserven von maximal einer halben Million Pound Precious. 2) Überschüssige Geldeinheiten sind an die Regierung Ihrer Majestät abzuführen. [b]Art. 7 - Schlußbestimmungen[/b] 1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes verliert der Bank of Albernia Act vom 26.05.2003 seine Gültigkeit. [i]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 30. August im Jahre des Herrn 2005. Geändert am 5. Oktober 2006 und am 11. März 2012.[/i] [IMG]http://img.albernia.de/jane_r.gif[/IMG] [IMG]https://img.albernia.de/sealone.gif[/IMG]
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