Gesetz bearbeiten
Titel:
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Acts of Parliament
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Text:
[i]Es möge auf Geheiß des ehrenwerten Lord Lieutenant von Llyngwyn durch dessen königliche Vollmacht das Folgende verordnet werden:[/i] [b]Article 1 - Basics[/b] (1) Zur Unterstützung von Industrie, Handel und sonstigem Gewerbe errichtet die Region Llyngwyn die Llyngwyn Chamber of Commerce (Siambr Fasnach Llyngwyn). (2) Die Ansiedlung neuer Unternehmen in der Region, die Förderung bereits existierenden Unternehmen, sowie die Hilfe beim Export llynglischer Produkte und deren Vermarktung im Ausland sind vorrangige Aufgaben der Siambr Fasnach Llyngwyn. (3) Die Kammer hat ihren Sitz in Caeravon. [b]Article 2 - Membership[/b] (1) Jedes Unternehmen mit Hauptsitz oder Niederlassung in Llyngwyn kann durch formlose Erklärung seine Mitgliedschaft in der Kammer erklären. (2) Die Mitgliedschaft in der Kammer endet durch den schriftlich erklärten Austritt eines Unternehmens, oder durch den Ausschluss durch die Kammer. (3) Ein Unternehmen kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommt, oder das Ansehen der Kammer beschädigt. Über den Ausschluss befindet die Generalversammlung (Cyffredinol y Cynulliad). [b]Article 3 - Institutions[/b] (1) An der Spitze der Siambr Fasnach Llyngwyn steht der Präsident (Llywydd), welcher von den Mitgliedern auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird. Ihm zur Seite steht ein Schatzmeister (Trysorydd), welcher ebenfalls von den Mitgliedern auf die Dauer von sechs Monaten gewählt wird und ein Geschäftsführer (Rheolwr) welcher durch den Lord Lieutenant von Llyngwyn auf unbestimmte Zeit ernannt wird. Gemeinsam bilden diese das Präsidium. (2) Aufgaben des Präsidiums sind die Vertretung der Kammer nach innen und außen. Die Mitglieder des Präsidiums vertreten sich gegenseitig. (3) Jedes Mitgliedsunternehmen entsendet einen Vertreter in die Generalversammlung, welche unter dem Vorsitz des Geschäftsführers am Sitz der Kammer tagt. (4) Aufgaben der Generalversammlung sind neben der Wahl des Präsidenten und des Schatzmeisters die Beschlussfassung sämtlicher Grundsatzentscheidungen der Kammer, sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der Kammer. [b]Article 4 - Financial Affairs[/b] (1) Die Finanzierung der Siambr Fasnach Llyngwyn erfolgt sowohl aus Mitgliedsbeiträgen der Unternehmen, sowie aus Zuwendungen der Regionalverwaltung. (2) Die Zuwendungen der Region dürfen eine Quote von 25 Prozent des Gesamthaushaltes nicht überschreiten. (3) Kommt ein Unternehmen seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach, so erlischt die Mitgliedschaft in der Kammer automatisch. [i]Beschlossen und verkündet zu Caeravon, den 8. April im Jahre des Herrn 2013. Nessie Dyce LL[/i]
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