Gesetz bearbeiten
Titel:
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Acts of Parliament
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Text:
Ein Gesetz über Regelungen um das albernische Parlament [I]Es möge auf Geheiß der Königin erhabenster Majestät und mit dem Rat und Einverständnis der in diesem gegenwärtigen Parlament versammelten Lords und Gemeinen sowie durch dessen Vollmachten das Folgende verordnet werden:[/I] [b]Article 1 - Amtszeit des Parlaments[/b] Nach vier Monaten seit der Einberufung eines Parlaments löst der König das Parlament auf, wenn es noch nicht vorzeitig aufgelöst wurde. [b]Article 2 - Zugang zum House of Lords[/b] Mitglieder des House of Lords, die aufgrund traditioneller Einschränkungen der Zugangsberechtigung zum Haus auf einem Leave of Absence waren, können frühestens einen vollen Monat nach dem Wegfall der einschränkenden Bedingungen wieder zu Sitzungen des House of Lords zugelassen werden. Mitglieder des House of Lords, deren Zugangsbeschränkung durch die Auflösung des House of Commons wegfällt, können mit der Einberufung eines neuen Parlaments ohne Einhaltung einer Wartezeit wieder an den Sitzungen des House of Lords teilnehmen. [b]Article 3 - Inaktivität des House of Lords[/b] (1) Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Übersendung eines Beschlusses des House of Commons mit seinen Beratungen beginnen, so gilt der Beschluss des House of Commons als durch das House of Lords gebilligt. (2) Sollte das House of Lords nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Übersendung eines Beschlusses des House of Commons einen Beschluss über die Billigung oder Ablehnung des Beschlusses des House of Commons getroffen haben, so gilt der Beschluss des House of Commons als durch das House of Lords gebilligt. [b]Article 4 - Erledigung von Anträgen mit dem Ende der Amtszeit[/b] (1) Sämtliche Anträge in einem Haus, welche bei der Auflösung des Parlaments noch nicht abgeschlossen sind, erledigen sich mit der Auflösung. (2) Bereits getroffene Beschlüsse eines Hauses bleiben nach der Auflösung des Parlaments bestehen, auch wenn die Beratung des anderen Hauses über die Sache noch aussteht. Das andere Haus beginnt seine noch nicht abgeschlossenen Beratungen über die Sache nach der Eröffnung des nächsten Parlaments von neuem. [I]Gemäß den Gesetzen beschlossen und verkündet zu Aldenroth, den 06. Februar im Jahre des Herrn 2012. Geändert durch Gesetz vom 11. Juli 2012, durch Gesetz vom 14. Oktober 2012, durch Gesetz vom 26. November 2012 und durch Gesetz vom 10. Dezember 2014.[/I]
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